Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 134

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 134 LP de 2025

Art. 134 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 134 Conditions des enchères a. Dépôt

1 L’office des poursuites arrête les conditions des enchères d’après l’usage des lieux et de la manière la plus avantageuse.

2 Les conditions restent déposées au moins dix jours avant les enchères au bureau de l’office, où chacun peut en prendre connaissance.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 134 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150022Grundbuchanmeldung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Grundbuch; Betreibungsamt; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Feststellung; Grundstück; Anmerkung; SchKG; Landwirtschaft; Unterstellung; Rüti; Grundbuchamt; Gesuch; Versteigerung; Entscheid; Nichtunterstellung; Kantons; Grundbuchanmeldung; Beschluss; Natur; Bundesgericht; Amtes; Liegenschaft; Steigerung; Schuldbetreibung
ZHPS140269Getrennt gepfändete GrundstückeGrundstücke; Einheit; Grundstücken; Versteigerung; SchKG; Wortlaut; Beschwerdeführerinnen; Betreibungsamt; Ergebnis; Praxis; Kostkiewicz; Pfandstelle; Obergericht; Aspekt; Erlös; Erwägungen; Obergerichts:; Abänderung; Steigerungsbedingungen; Zeitpunkt; Zweckmässigkeit; Betracht; Ausgestaltung; Bedingungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung
134 III 294 (4A_411/2007)Stillstand der Verjährung, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, schliesst einen Stillstand der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht aus (E. 2). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen zu suchen (E. 3). Gläubiger; Verjährung; Schweiz; Schuldner; Forderung; Arrest; Gericht; Vermögens; Vermögenswerte; Bundesgericht; Vorhandensein; Urteil; Vorinstanz; Gläubigers; Anhaltspunkt; Treuhänder; Gerichtsstand; Anhaltspunkte; Betreibung; Schuldners; Stillstand; Möglichkeit; Arrestgegenständen; Pfandausfallschein; Rechtsöffnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Stöckli, StaehelinBasler Kommentar SchKG I2016
Stöckli, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010