Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 134

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 134 SchKG vom 2024

Art. 134 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 134 Steigerungsbedingungen a. Auflegung

1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.

2 Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 134 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150022Grundbuchanmeldung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Grundbuch; Betreibungsamt; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Feststellung; Grundstück; Anmerkung; SchKG; Landwirtschaft; Unterstellung; Rüti; Grundbuchamt; Gesuch; Versteigerung; Entscheid; Nichtunterstellung; Kantons; Grundbuchanmeldung; Beschluss; Natur; Bundesgericht; Amtes; Liegenschaft; Steigerung; Schuldbetreibung
ZHPS140269Getrennt gepfändete GrundstückeGrundstücke; Einheit; Grundstücken; Versteigerung; SchKG; Wortlaut; Beschwerdeführerinnen; Betreibungsamt; Ergebnis; Praxis; Kostkiewicz; Pfandstelle; Obergericht; Aspekt; Erlös; Erwägungen; Obergerichts:; Abänderung; Steigerungsbedingungen; Zeitpunkt; Zweckmässigkeit; Betracht; Ausgestaltung; Bedingungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung
134 III 294 (4A_411/2007)Stillstand der Verjährung, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, schliesst einen Stillstand der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht aus (E. 2). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen zu suchen (E. 3). Gläubiger; Verjährung; Schweiz; Schuldner; Forderung; Arrest; Gericht; Vermögens; Vermögenswerte; Bundesgericht; Vorhandensein; Urteil; Vorinstanz; Gläubigers; Anhaltspunkt; Treuhänder; Gerichtsstand; Anhaltspunkte; Betreibung; Schuldners; Stillstand; Möglichkeit; Arrestgegenständen; Pfandausfallschein; Rechtsöffnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Stöckli, StaehelinBasler Kommentar SchKG I2016
Stöckli, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010