IPRG Art. 134 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 134 IPRG vom 2022

Art. 134 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 134 2. Im Besonderen a. Strassenverkehrsunfälle

SR 0.741.31Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 134 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Leistungen; Rückgriffs; Partei; Verjährung; Parteien; Ansprüche; StVÜ; Über; Gericht; Schadens; Regresses; Subrogation; Entschädigung