Art. 134 CCS de 2024
Art. 134 Exclusion d’impôts cantonaux et communaux
Les objets que la législation fédérale soumet la taxe sur la valeur ajoutée, des impôts la consommation spéciaux, au droit de timbre ou l’impôt anticipé ou qu’elle déclare exonérés ne peuvent être soumis par les cantons et les communes un impôt du même genre.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2009.00079 | Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten; Verfassungswidrigkeit | Steuer; Grundstück; Grundstückgewinn; Recht; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; Leistung; Leistungsfähigkeit; Bundes; Verwaltungsgericht; Regel; Steuerpflichtig; Gewinn; Regelung; Verlustverrechnung; Steuerpflichtigen; Besteuerung; System; Rekurs; Kantone; Grundsatz; Objekt; Entscheid; Betriebsverlust; Objektsteuer; Sachverhalt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 207 (2C_583/2014) | Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4). | Steuer; Grundstück; Ersatz; Steueraufschub; Grundstückgewinn; Kanton; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Urteil; Aufschub; Grundstückgewinnsteuer; Handänderung; Tatbestand; Vorinstanz; Wohneigentum; Gemeinde; Kantone; Besteuerung; Steueraufschubs; Eheleute; Tochter; Recht; Person; Bundesgericht; Harmonisierung; Sinne; Veräusserung; Tatbestands; Kantons |
119 Ib 311 | Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c). | Bundes; Steuer; Verfahren; Bundessteuer; Recht; Recht; Verfahren; Hinterziehung; Urteil; Steuerhinterziehung; BdBSt; Gericht; Gerichtshof; Verfahrens; Série; Verjährung; Hinterziehungsverfahren; Europäische; Entscheid; Steuerbetrug; Rekurskommission; EuGRZ; Gerichtshofes; Steuern; Rechtsprechung; Menschenrechte; Behörde; Öffentlichkeit; önlich |