Art. 133 CCS dal 2024
Art. 133 F. Figli
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2 Il giudice tiene conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio. Prende in considerazione l’istanza comune dei genitori e, per quanto possibile, il parere del figlio.
3 Può stabilire il contributo di mantenimento anche per un periodo che va oltre la maggiore et del figlio.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorit parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 133 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230071 | Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ... | Vater; Informations; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Schul; Volljährigkeit; Informationspflicht; Beistand; Informationsrechts |
ZH | LC230030 | Abänderung Scheidungsurteil | Kinder; Antrag; Recht; Vorinstanz; Kindsmutter; Klägers; Gericht; Berufung; Verfahren; Beklagten; Sorge; Scheidung; Parteien; Entscheid; Kindern; Protokoll; Unterhalt; Bezirksrichter; Bezirksgericht; Anträge; Einkommen; Kontakt; Begründung; Abänderung; Scheidungsurteil; Arbeit; Alimente; Obhut; ürde |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2024.65 | - | Vater; Recht; Vaterschaft; Kindes; Kinder; Interesse; Sorge; Gericht; Anfechtung; Eltern; Beistand; Solothurn; Kindsmutter; Registervater; Schweiz; Urteil; Regel; Scheidung; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindesschutz; Region; Beistandschaft; Entscheid; Rechtspflege; ünde |
SO | ZKBER.2023.39 | - | Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Ehemann; Betreuung; Betreuungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ehefrau; Apos; Recht; Partei; Phase; Parteien; Obhut; Vorderrichter; Eltern; Barunterhalt; Unterhalt; Berufungsbeklagten; Urteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Vater; Kinderbetreuung; Ehemannes; Arbeit; Wochen; Wohnsitz |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 97 (5A_33/2023) | Regeste Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4). | Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils |
145 III 393 (5A_244/2018) | Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). | Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2227/2015 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Bundes; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Wiedererwägung; Gesuch; Beschwerdeführers; Schweiz; Sorge; Entscheid; Tochter; BVGer; Vorinstanz; Akten; Verfahren; Aufenthalts; Bundesgericht; Sachverhalt; Migration; Aufenthaltsbewilligung; Beziehung; Zustimmung; Erteilung; Rechtsmittel; Tatsache; Kanton |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |