CPS Art. 133 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 133 CPS dal 2024

Art. 133 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 133 Rissa (1)

1 Chiunque prende parte ad una rissa che ha per conseguenza la morte o la lesione di una persona, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

2 Non è punibile chi si limiti a respingere gli attacchi od a separare i contendenti.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 2449; FF 1985 II 901).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 133 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
Dieser Artikel erzielt 71 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB100017Entschädigung als amtliche VerteidigerinUntersuchung; Beschwerdegegner; Entschädigung; AnwGebV; Gericht; Aufwand; Zeitaufwand; Grundgebühr; Angeklagte; Verfahren; Verteidiger; Akten; Verwaltungskommission; Angeklagten; Verteidigung; Anklage; Obergericht; Jugendgericht; Bülach; Minute; Beschluss; Verfahrens; Obergerichts; Minuten; Anwalts; Bezirksgericht
SOSTBER.2022.23-Beschuldigte; Beschuldigten; Privat; Urteil; Privatkläger; Apos; Täter; Recht; Aussage; Verletzung; Opfer; Staat; Beweis; Fusstritt; Aussagen; Körper; Urteils; Körperverletzung; Frauen; Verfahren; Gesicht; Gericht; Verletzungen; Person; Freiheit; Freiheitsstrafe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 113 (6B_180/2011)Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).
Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Zusatzstrafe; Freiheitsstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Rechtsprechung; Konkurrenz; Ersturteils; Vollzug; Obergericht; Datum; Verurteilung; Asperationsprinzips; Neubeurteilung; Bundesgericht; Voraussetzung; Anwendbarkeit; Freiheitsstrafen; Körperverletzung; Entscheid; Taten; Hinweisen
137 IV 1 (6B_435/2010)Art. 133 StGB; Raufhandel. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Unerheblich ist, dass dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung einer dritten Person an der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.3).
Raufhandel; Person; Auseinandersetzung; Männer; Personen; Faustschlag; Streit; Recht; Beleidigung; Gesicht; Beschwerdeführers; Schläge; Vorinstanz; Hinweis; Tatgeschehen; Einheit; Raufhandels; Schlag; Körperverletzung; Erfolg; Recht; Tatbestand; Täter; Urteil; Beteiligter; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1367/2020EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Schweiz; Zustellung; Einreiseverbots; Vorinstanz; Frankreich; Ausschreibung; Urteil; SEM-act; Verfügung; Schweizer; Aufenthalt; Botschaft; Behörde; Bundes; Eröffnung; Verordnung; NW-act; Aufenthaltsbewilligung; Behörden; Staat; Nidwalden; Entscheid; Person; Paris; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Glauben; Interesse
E-5715/2006Asyl und WegweisungRecht; Flüchtling; Beschwerde; Beschwerdeführe; Beschwerdeführers; Schweiz; Darfur; Flüchtlingseigenschaft; EMARK; Verfolgung; Flucht; Wegweisung; Identität; Sudan; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Vorbringen; Furcht; Behörde; Sicherheit; Ausführungen; Akten; Urteil; Urteil; Sinne; Erwägung; Glaubhaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring 21. Aufl., Zürich2022
- 21. Auflage, Zürich2022