Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 133

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 133 LEF dal 2024

Art. 133 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 133 Termine (1)

1 I fondi sono realizzati ai pubblici incanti dall’ufficio d’esecuzione non prima di un mese né più tardi di tre mesi dal giorno del ricevimento della domanda di realizzazione.

2 Su istanza del debitore e con l’accordo esplicito di tutti i creditori pignoratizi e pignoranti, si può procedere alla realizzazione anche prima che un creditore sia legittimato a richiederla.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 133 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdegegner; Recht; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Mitteilung; Betreibungsamtes; Vorinstanz; Begehren; Beschwerdeführer; Betreibungsämter; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Betreibungshandlung; Entscheid; Frist; Antrag
ZHPS180099Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibungsamt; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Kammer; Verwertung; Steigerung; Grundstücke; Beizug; Publikation; Vorinstanz; Entscheid; Gebühren; Bundesgericht; Gläubiger; Versteigerung; Beschluss; Gläubigerin; Interesse; SchKG; Dübendorf; Interessen; ührenverordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung
135 III 28 (5A_672/2008)Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). édure; éalisation; Expropriation; Immeuble; éancière; écision; édéral; être; Verwertung; ébitrice; Estimation; Office; Autorité; Expert; Arrêt; SchKG; Grundstücks; édérale; éré; Expertise; édures; élai; éments; Extrait; Office; Montreux; écembre; Enteignungsverfahren; -après:; Commission

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock, Schlegel, Markus Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Kren Kostkiewicz, Vock, Schlegel, Markus Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017