Zollgesetz (ZG) Art. 132a

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 132a ZG vom 2023

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Art. 132a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2016

Das Personal nach Artikel 91a, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 bereits angestellt ist, wird innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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