Art. 132 CPC de 2024
Art. 132 Vices de forme et actes abusifs ou introduits de manière procédurière
1 Le tribunal fixe un délai pour la rectification des vices de forme telle l’absence de signature ou de procuration. À défaut, l’acte n’est pas pris en considération.
2 L’al. 1 s’applique également aux actes illisibles, inconvenants, incompréhensibles ou prolixes.
3 Les actes abusifs ou introduits de manière procédurière sont renvoyés l’expéditeur.
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Art. 132 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240004 | Rechtsverweigerung | Bezirksrat; Verfahren; Gefährdung; Rechtsverweigerung; Gefährdungsmeldung; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Vernehmlassung; Winterthur; Urteil; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bezirksrats; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Behörde; Kindes; Kammer; Eingaben; Beschwerdeführers; Akten; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Andelfingen |
ZH | RU240007 | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002 | Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Verfügung; Rechtsverzögerung; Geschäft; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Beklagten; Parteien; Kammer; Geschäfts-Nr; Entscheid; Eingabe; Schlichtungsgesuch; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Akten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Schlichtungsverhandlung; Doppel; Sinne; Abschluss; Vorladung; Verhandlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170011 | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02) | Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist |
ZH | VB170010 | Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben eines Bezirksgerichts (CP100003-.../K23) etc. | Aufsicht; Aufsichts; Bezirksgericht; Recht; Meilen; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Eingabe; Gericht; Rechtsmitte; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Brief; Aufsichtsbehörde; Eingaben; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Obergerichts; Rüge; Entscheid; Oberrichterin; Sachen; Rügen; Überprüfung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 428 (4A_44/2019) | Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). | Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch |
141 III 481 | Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3). | ändig; Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Behörde; Neueinreichung; BERGER; Ansprecher; Einreichung; Aberkennungsklage; BERGER-STEINER; Kommentar; Verfahren; Rückdatierung; Zuständigkeit; SchKG; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Ergänzungen; GestG |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |