ZGB Art. 132 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 132 ZGB vom 2025

Art. 132 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 132

1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.


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Art. 132 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung
ZHLE170019EheschutzBeklagten; Partei; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Verfahren; Recht; Ziffer; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Betreuung; Familie; Wochen; Auszug; Begründung; Urteils; Ehegatte; Eheschutz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.62-Berufung; Unterhalt; Schuld; Schuldner; Recht; Berufungskläger; Urteil; Einkommen; Existenzminimum; Gesuch; Berufungsbeklagte; Notbedarf; Bundesgericht; Schuldneranweisung; Obergericht; Eingriff; Verfahren; Gläubiger; Gesuchsgegner; Berufungsklägers; Rechtspflege; Parteien; Anweisung; Bundesgerichts; Schuldners; Ziffer; Replik; Unterhaltsschuldner; Manko
BSZB.2016.1 (AG.2016.226)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP)Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Schuldner; Berufungsbeklagte; Recht; Schuldneranweisung; Entscheid; Scheidung; Anweisung; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Arbeitgeber; Berufungsbeklagten; Lebensgemeinschaft; Ziffer; Urteil; Urteils; Zivilgericht; Gesuch; Scheidungskonvention; Scheidungsurteil; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Reduktion; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldner; Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Recht; Kantons; Drittauszahlung; Person; Entscheid; Invalidenrente; Grundlage; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Unterhalt; Mängel; Sinne; Personen; Urteil; Rechtsprechung; Anspruch; Rente; Voraussetzung; Erwägung; Ehemann; Invalidenversicherung
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, KostkiewiczZGB 3. Aufl., Zürich2016
Peter Breitschmid, Ivo Schwander, Geiser, SchweizerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010