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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 132 ZGB vom 2024

Art. 132 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 132

1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Gericht; Partei; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Parteien; Künftige; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Gerin; Vollstreckung; Ehegatten; Bringe; Vorsorgliche; Massnahmen; Aufl
ZHLE170019EheschutzLichen; Partei; Beklagten; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Verfahren; Recht; Eheliche; Ziffer; Zahlen; Bezahlen; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Betreuung; Familie; Verpflichten; Wochen; Auszug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.1 (AG.2016.226)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP)
AGAGVE 2011 46AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 179 2011 Sozialhilfe 179 [...] 46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche Die...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldneranweisung; IV-Stelle; Beschwerde; Luzern; Gerichtlich; Recht; Kantons; Drittauszahlung; Person; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Invalidenrente; Grundlage; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Berechtigte; Unterhalt; Mängel; Sinne; Zivilgerichtliche; Vorliegende; Personen; Urteil; Rechtsprechung; Unterstützungsberechtigt; Anspruch; Rente
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Aufl; Entscheid; Kommentar; Bundesgericht; AArt; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Beschwerde; örtliche; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich2016
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
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