CPP Art. 132 - Difensore d’ufficio

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 132 CPP dal 2024

Art. 132 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 132 Difensore d’ufficio

1 Chi dirige il procedimento dispone una difesa d’ufficio se:

  • a. in caso di difesa obbligatoria:
  • 1. nonostante ingiunzione, l’imputato non designa un difensore di fiducia,
  • 2. il mandato è revocato al difensore di fiducia oppure questi lo rimette e l’imputato non designa un nuovo difensore entro il termine impartito;
  • b. l’imputato è sprovvisto dei mezzi necessari e una sua difesa s’impone per tutelare i suoi interessi.
  • 2 Una difesa s’impone per tutelare gli interessi dell’imputato segnatamente se non si tratta di un caso bagatellare e il caso penale presenta in fatto o in diritto difficolt cui l’imputato non potrebbe far fronte da solo.

    3 Non si tratta comunque di un caso bagatellare se si prospetta una pena detentiva superiore a quattro mesi o una pena pecuniaria superiore a 120 aliquote giornaliere. (1)

    (1) Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 132 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR190023Fahrlässige KörperverletzungRevision; Urteil; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Revisionsgesuch; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Sinne; Akten; Vorinstanz; Entscheid; Person; Befehl; Gericht; Tatsache; Sachen; Uster; Freiheits; Zustellung; Bezirksgericht; äftig
    ZHSU190023Mehrfache Übertretung gegen das AbfallgesetzBeschuldigte; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Beschuldigten; Bezirk; Dielsdorf; Busse; Gericht; Statthalteramt; Übertretung; Verbindung; Polizei; Sachverhalt; Verteidigung; Polizeiverordnung; Verfahren; Würdigung; Verhältnisse; Abfallgesetz; Verletzung; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Zumessung; Recht; Erwägung; Befehl; Erwägungen; Entscheid; Verfahrens
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTREV.2023.10-Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Verfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Gericht; Sache; Obergericht; Sachen; Kammer; Gesuchstellers; Eingabe; Einsprache; Person; Tatsachen; Revisionsverfahren; Geldstrafe
    SOSTREV.2022.9-Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Staatsanwaltschaft; Befehl; Verfahren; Zeuge; Revisionsgesuch; Gesuchstellers; Beweismittel; Fahrtenschreiber; Zeugen; Entscheid; Zeitpunkt; Verteidigung; Anzeiger; Befehls; Geschwindigkeit; Rechtsmittel; Frist; Privatkläger; Revisionsgr; Sache; Solothurn
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision
    143 I 164 (1B_338/2016)Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 130 und Art. 132 StPO: notwendige und amtliche Verteidigung. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3). Gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung (E. 2.4), insbesondere aus Art. 130 lit. b StPO (zur Anknüpfung an das konkret zu erwartende Strafmass, vgl. E. 2.4.3) und Art. 130 lit. c StPO ("anderer Grund", vgl. E. 2.4.4). Unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (E. 3.2). Zur "abstrakten Betrachtungsweise" gemäss Quaranta-Rechtsprechung (E. 3.3) und deren Harmonisierung mit der StPO- Konzeption (E. 3.4-3.6). Verteidigung; Recht; Urteil; Person; Rechtsprechung; Bestellung; Vorinstanz; Umstände; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Interesse; Freiheitsstrafe; Anspruch; Schweiz; Gericht; Hinweise; Hinweisen; Prozessordnung; Verfahren; Geschädigten; Interessen; Schwierigkeit; Bagatellfall

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte
    BB.2024.21, BP.2024.15Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
    Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020