BV Art. 132 - Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 132 BV vom 2024

Art. 132 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu. (1)

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

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Art. 132 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090269ForderungAktie; Aktien; Beklagte; Steuer; Beklagten; Parteien; Verrechnungssteuer; Vertrag; Transaktion; Kapital; Warrants; Rückerstattung; Kapitalherabsetzung; Schadloshaltung; Steuerumgehung; Inhaberaktien; Bundes; Bundesgericht; Recht; Vereinbarung; Zweck; ällige
SGBZ.2002.91Entscheid Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 lit. a VStG (SR 642.21). Wird die Verrech-nungssteuer bei der Ausrichtung der steuerbaren Leistung nicht abgezogen, so ist sie nachträglich vom Leistungsempfänger einzufordern. Dem Verrechnungssteuerpflichtigen steht ein öffentlich-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen den Leistungsempfänger zu. Anstände über den Regressanspruch werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entschieden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. März 2005, BZ.2002.91). Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Regress; Leistungsempfänger; Klage; Auftrag; Steuerrecht; Urteil; öffentlich-rechtliche; Regressanspruch; Überwälzung; VStG; Rechnung; Eidgenössische; Empfänger; Bundesgesetz; Basel; Steuerpflicht; Entscheid; Verrechnungssteuerpflichtigen; öffentlich-rechtlicher; Steuerverwaltung; Handel; Zahlung; Gesellschaft

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 447Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8). Dividende; Dividenden; Rückerstattung; Nutzungsberechtigung; Aktie; Aktien; Verrechnungssteuer; Weiterleitung; Vereinbarung; Steuer; Urteil; Entscheid; Schweiz; Swap-Vereinbarung; Vereinbarungen; Bundes; DBA-DK; Swap-Vereinbarungen; Doppelbesteuerung; Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Abkommen; Staat; Dänemark; Einkünfte; Recht; ächlich
136 II 33 (2C_268/2009)Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG; Art. 659 Abs. 1 und 2 OR; Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien. Art. 4a Abs. 1 VStG sieht beim Erwerb eigener Aktien die sofortige Besteuerung vor, falls der Rahmen von Art. 659 OR nicht eingehalten ist; Art. 4a Abs. 2 VStG erfasst jene Fälle, in denen die Beteiligungsrechte handelsrechtlich konform gehalten werden, nach Ablauf der Haltedauer von sechs Jahren indessen dennoch verrechnungssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Für vinkulierte Namenaktien im Eigenbestand, die handelsrechtlich von maximal 20 auf 10 Prozent des Aktienkapitals zu reduzieren sind, gelangen die zweiten zehn Prozent bereits nach Ablauf der handelsrechtlichen Frist von zwei Jahren gemäss Art. 659 Abs. 2 OR zur Besteuerung (E. 2 und 3). Aktien; Prozent; Erwerb; Teilliquidation; Beteiligungsrechte; Gesellschaft; Kapital; Rückkauf; Namenaktien; Aktienkapital; Regelung; Besteuerung; Aktienkapitals; Verrechnungssteuer; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Entreicherung; Haltefrist; Kapitalherabsetzung; AH/DUSS; Gesetzgeber; Absatz; Urteil; Erwerbs; Zeitpunkt; Bundesgesetz; Praxis; ässig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4682/2018VerrechnungssteuerVerrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Recht; Dividende; Verfahren; Verfahrens; Dividenden; Urteil; Vorinstanz; Verzugs; Verzugszins; Betreibung; Bundesverwaltungsgericht; Hauptaktionär; Geschäftsjahr; Verzugszinsen; Entscheid; Einsprache; Aufrechnung; Verrechnungssteuern; Zahlung; BVGer; Leistung; Beschwerde; Steuerpflicht; Höhe
A-416/2017VerrechnungssteuerLeistung; Steuer; Verrechnungssteuer; Leistungen; Rückerstattung; Gesellschaft; Kommentar; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; VStG-Kommentar; Meldeverfahren; Grossmutteraktionär; BVGer; Rückerstattungsanspruch; Meldung; Recht; Entscheid; Deklaration; Vorinstanz; Urteile; Privatanteil; Verzugszins; Leistungsempfänger; Anspruch; Einkünfte; Verfahren; Erträge; Hinweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Auflage, Zürich2013