Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 131 OR vom 2025

Art. 131 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 131 Bei
periodischen Leistungen

1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.


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Art. 131 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150054ForderungBeklagte; Beklagten; Broker; Transaktion; Vermögens; Herausgabe; Vermögensverwaltung; Transaktionen; Effekten; Retrozession; Recht; Leistung; Auftrag; Retrozessionen; Effektenhandel; Klage; Zusammenhang; Verjährung; Vertrag; Gutschrift; Klage; Parteien; Brokerage; Gutschriften; Herausgabepflicht; Commissions; Konzern; Vergütung
ZHRT110060Definitive Rechtsöffnung für eine Forderung, die sich aus einem Unterhaltsvertragergibt. Einrede der Verjährung.Unterhalt; Recht; Rechtsöffnung; Forderung; Schweiz; Gesuchsgegner; Verjährung; Unterhaltsvertrag; SchKG; Vorinstanz; Gericht; Betreibung; Wohnsitz; Ausland; Vollstreckung; Rechtsöffnungstitel; Leistung; Vollstreckungsverfahren; Arrestgegenstände; Urteil; Spanien; Kindes; Gesuchsgegners; Unterhaltsklage; Rechtsöffnungsverfahren; Vormundschaftsbehörde; Unterhaltsbeiträge; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2015/4Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität verneint, da der Kläger während über zwei Jahren für eine adaptierte Tätigkeit nicht eingeschränkt und eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung nicht unwahrscheinlich war. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2017, BV 2015/4). Arbeit; Rente; Rentenakten; IV-Rente; Invalidität; IV-Rentenakten; Recht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Versicherung; Störung; Vorsorge; Invalidenrente; Anspruch; Leistung; Urteil; Landeskrankenhaus; Depression; Behandlung; Beklagten; Einschränkung; Zusammenhang; ällig
SGBV 2014/6Entscheid Art. 41 Abs. 1 BVG: Die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, gilt nicht für die vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 bereits verjährten Ansprüche auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2015, BV 2014/6).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobEntscheid vom 13. Mai 2015in SachenA. , Kläger,vertreten durch B. , gegenPensionskasse C. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, Rente; Pensionskasse; Invalidenrente; Klägers; Verjährung; Rentenstammrecht; Leistung; Klage; Zeitpunkt; Vorsorge; Anspruch; Recht; Forderung; Invalidenversicherung; Quot; Rentenansprüche; Invalidität; Reglement; Beklagten; Ansprüche; Ereignis; Begründung; Leistungspflicht; Arbeitsfähigkeit; Ansicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 263 (4A_702/2012)Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 131 OR. Die aus einem Verdienstausfallversicherungsvertrag geschuldeten Renten verjähren je nach zwei Jahren, entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 VVG vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung regelt die besondere Frage des Erlöschens des Grundverhältnisses, das dem Rentenanspruch zugrunde liegt, nicht. Dafür ist einzig der Art. 131 OR einschlägig, wobei das Grundverhältnis der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR unterliegt (E. 1 und 2, insb. 2.5).
Assurance; élai; Obligation; ères; éance; Assuré; Incapacité; édéral; ément; être; Tribunal; ériodique; Invalidité; été; ériodiques; Assureur; épart; élément; Après; éances; écoule; était; Action; MEUWLY; Ci-après:; Obligation; éfini; éléments; Indemnité; étaient
87 II 155Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? Forderung; Schaden; Verjährung; Recht; Auftrag; Schadenersatz; Genugtuung; Anspruch; Forderungen; Verjährungsfrist; Verletzung; Gläubiger; ällig; Pflicht; ähren; Beklagten; Ansprüche; ährige; Auffassung; Ersatz; Leistung; Schuld; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Handlung; Entstehung; Pflichtverletzung; Schuldner; Vertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Lieber, JositschPraxis, 3.Auflage , Art.1312018
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung2014