SG | BV 2015/4 | Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität verneint, da der Kläger während über zwei Jahren für eine adaptierte Tätigkeit nicht eingeschränkt und eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung nicht unwahrscheinlich war. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2017, BV 2015/4). | Arbeit; Rente; Rentenakten; IV-Rente; Invalidität; IV-Rentenakten; Recht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Versicherung; Störung; Vorsorge; Invalidenrente; Anspruch; Leistung; Urteil; Landeskrankenhaus; Depression; Behandlung; Beklagten; Einschränkung; Zusammenhang; ällig |
SG | BV 2014/6 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 BVG: Die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, gilt nicht für die vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 bereits verjährten Ansprüche auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2015, BV 2014/6).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobEntscheid vom 13. Mai 2015in SachenA. , Kläger,vertreten durch B. , gegenPensionskasse C. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, | Rente; Pensionskasse; Invalidenrente; Klägers; Verjährung; Rentenstammrecht; Leistung; Klage; Zeitpunkt; Vorsorge; Anspruch; Recht; Forderung; Invalidenversicherung; Quot; Rentenansprüche; Invalidität; Reglement; Beklagten; Ansprüche; Ereignis; Begründung; Leistungspflicht; Arbeitsfähigkeit; Ansicht |