Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 130

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 130 StPO vom 2023

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Art. 130 Notwendige Verteidigung

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

  • a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
  • b. (1) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
  • c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
  • d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
  • e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 130 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220102Mehrfache Drohung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Berufung; Vorinstanz; Dossier; Sinne; Verteidigung; Drohung; Freiheit; Freiheits; Privatklägers; Freiheitsstrafe; Kontakt; Aussage; Urteil; Staat; Recht; Gewalt; Staatsanwalt; Erpressung; Aussagen; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservat
    ZHSB210461Freiheitsberaubung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Verteidigung; Privatklägers; Freiheit; Berufung; Recht; Video; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Mitbeschuldigte; Freiheitsberaubung; Landes; Videoaufnahme; Recht; Tatbestand; Mitbeschuldigten; Landesverweisung; Verteidiger; Videoaufnahmen; Körperverletzung; Einvernahme; ätig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.87-Beschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Aussage; Delikt; Täter; Schweiz; Stadt; Recht; Apos; Serbien; Opfer; Zeugen; Staat; Aussagen; Urteil; Person; Polizei; Beweis; Schal; Freiheit; Freiheits
    SOSTBER.2020.89-Beschuldigte; Gericht; Beschuldigten; Hauptverhandlung; Verfahren; Verhandlung; Urteil; Berufung; Parteien; Recht; Vorladung; Gerichtspräsident; Vertreter; Rechtsanwalt; Verteidigung; Vorinstanz; Notiz; Swissmedic; Advokat; Häring; Dorneck-Thierstein; Staatsanwalt; VStrR; Entschuldigung; Akten; Abwesenheit; Notizen; Urteils; Verteidiger
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 172 (6B_572/2019)
    Regeste
    Art. 78 ff. BGG ; Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung); Art. 20 f. N-SIS-Verordnung; Art. 391 Abs. 2 StPO ; Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör. Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (E. 1.3).
    Landes; Landesverweisung; Ausschreibung; Verordnung; Gericht; Bundes; SIS-II-Verordnung; Schengen; Recht; Berufung; N-SIS; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Informationssystem; Gericht; Schengener; Einreise; Bundesgericht; Schweiz; Drittstaatsangehörige; N-SIS-Verordnung; Erläuterungen; Sachen; Zuständigkeit; Drittstaatsangehörigen; Voraussetzung
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5660/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Frist; Verfügung; Vorinstanz; Kostenvorschuss; Urteil; Anwalts; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Sanktion; FINMA; Wiederherstellung; Hilfsperson; Quot;; Fristwiederherstellung; Fristen; Gesuch; Verfahren; Richter; Finanzmarktaufsicht; Veröffentlichung; Kostenvorschusses; Anwaltskanzlei; Kanzlei; Verfahren; Fehler; Entscheid; Parteien; Eidgenössische; Unterlassungsanweisung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.43Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung

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    AutorKommentarJahr
    Rey, SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023
    Rey, SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023