Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 130 BGG vom 2025

Art. 130 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 130 Schlussbestimmungen (1) Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

2 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

3 Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.

4 Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1–3 notwendig ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).

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Art. 130 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN070046Rechtsmittel gegen RechtsöffnungsentscheideBundesgericht; Rechtsöffnung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Entscheid; Zivilsache; Bundesgerichts; Obergericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilsachen; Rechtsöffnungsentscheid; Verfahren; Verfügung; Vorinstanzen; Kanton; Einzelrichter; Streitwert; Rechtsöffnungsentscheide; Bundesgerichtsgesetz; Bezirksgericht; Gericht; Ansicht; Sinne; Entscheide; Streitwerten
VDAP/2011/132-éfenderesse; Assurance; Ordre; évrier; égal; Identité; Ayant; èces; établi; éimprimé; édéral; Pièce; éimprimée; écrit; érêt; égalisation; éception; Selon; étention; Assureur; éter; Exige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00350Einleitung eines Quartierplanverfahrens.Quartierplan; Flurweg; E-Strasse; Erschliessung; Quartierplanverfahren; Quartierplangebiet; Einleitung; Kat-Nr; Grundstück; Parzelle; Beschwerdeführenden; Recht; Grundstücke; Quartierplanverfahrens; Rekurs; Wohneinheiten; Gebiet; Flurwege; Baudirektion; Stadt; Parzellen; Aufhebung; Verwaltungsgericht; Kantons; Entscheid
ZHVB.2009.00068Eintreten infolge Rechtsweggarantie:Verwarnung; Regierungsrat; Niederlassungsbewilligung; Ermessen; Recht; Massnahme; Verwaltungsgericht; Entscheid; Widerruf; Rekurs; Beschwerdeführers; Sicherheit; Regierungsrats; Vorinstanzen; Ermessens; Umständen; Kammer; Parteientschädigung; Bundesgericht; Gericht; Person; Anordnung; Verhalten; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 426 (1C_605/2016)Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz; Beschwerde in Stimmrechtssachen; abstrakte Normenkontrolle; Art. 29a BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 2 BGG. Wird im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, ein Erlass verletze in der Umschreibung der politischen Rechte höherstufig garantierte Rechte, übernimmt die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG die Funktion von Art. 82 lit. b BGG. Die Legitimation und der Instanzenzug richten sich indes nach den spezifischen Regeln der Beschwerde in Stimmrechtssachen (E. 1). Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes müssen die Kantone in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen. Die Ausnahme gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wonach die Kantone gegen Akte des Parlaments und der Regierung in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten nicht zwingend ein Rechtsmittel vorsehen müssen, gilt nicht für Rechtsmittelentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Die Regelung des Kantons Schwyz, wonach gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats oder des Kantonsrats, welche im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen ergehen, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, bietet keine Probleme, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid oder Realakt auf Einsprache hin in Wiedererwägung zieht. Sie lässt sich aber auch in den anderen Konstellationen, in denen ein kantonales Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde von Bundesrechts wegen vorzusehen ist, bundesrechtskonform auslegen (E. 3.2-3.4). Kanton; Recht; Regierung; Kantons; Regierungsrat; Einsprache; Kantonsrat; Entscheid; Regierungsrats; Schwyz; Verwaltungsgericht; Behörde; Rechtsmittel; Einsprachen; Ergebnis; Wahlen; Unregelmässigkeiten; Vorbereitung; Bundesgericht; Urteil; Rechte; Realakt; Beschwerde; Sinne; Wiedererwägung; Verfügung; Normen; Zusammenhang
137 III 424 (5A_320/2011)Art. 75 Abs. 2 BGG; kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist seit dem 1. Januar 2011 nur noch zulässig gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen, die zugleich obere Gerichte sind und - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG - auf Rechtsmittel hin entschieden haben. Dies gilt auch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden, ausser das obere Gericht fälle im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens einen Zwischenentscheid (E. 2.1 und 2.2).
Regeste b
Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; übergangsrechtliche Behandlung von Zwischenentscheiden. Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide richten sich nach Art. 405 Abs. 1 ZPO (E. 2.3).
Recht; Rechtsmittel; Zwischenentscheid; Gericht; Bundesgericht; Zwischenentscheide; Verfahren; Obergericht; Instanz; Ablehnung; Ausstand; Urteil; Beschwerdegegner; Zivilsachen; Bezirksgericht; Ablehnungsbegehren; Zivilprozessordnung; Zwischenentscheiden; Instanzen; Beschluss; Vorinstanz; Entscheide; Rechtsmittelinstanz; Obergerichts; Bundesrecht; Wortlaut; Abteilung; Masse; Sabena

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler, GüngerichBasler Kommentar2008
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008