Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 13

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 13 ZPO vom 2024

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Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

  • a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
  • b. die Massnahme vollstreckt werden soll.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 13 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230126Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnern; Gericht; Massnahmen; Streitwert; Recht; Verfügung; Einzelgericht; Handelsgericht; Verwaltungsrat; Ziffer; Streitgenossen; Rechtsbegehren; Mitglied; Androhung; Ungehorsamsstrafe; Busse; Zuwiderhandlung; Mitarbeiter; Handlung; Person; Begründung; Parteien
    ZHHE230144BauhandwerkerpfandrechtEintragung; Gesuch; Bauhandwerkerpfandrecht; Frist; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Ziffer; Bauhandwerkerpfandrechts; Einzelgericht; Pfandrechts; Rechtsbegehren; Liegenschaft; Arbeit; URNHERR; Entscheid; Streitwert; Gerichtsschreiber; Alain; Rutschmann; Gesuchgegner; Entschädigungsfolge; Poststempel; Zuständigkeit; Auftrag; Werkvertrag; Berücksichtigung; Anspruch; Errichtung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2017.132Entscheid Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR Gericht; Vertrag; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Gesuch; Gerichtsstandsklausel; Gesuchsgegnerin; Kanton; Massnahme; Klage; Vollstreckungsort; Handlung; Kantons; Gallen; Streitigkeit; Gerichte; Kündigung; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Massnahmen; Hauptsache; Gerichtsstandsklauseln; Lehre; Verträge; Verhalten; Sachzusammenhang
    BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Kindern; Gericht; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Verfahren; Parteien; Eltern; Recht; Kindes; Bericht; Massnahme; Kindsvater; Eingabe; Familie; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfügung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet
    145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch