URG Art. 13 - Vermieten von Werkexemplaren

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 13 URG vom 2023

Art. 13 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.

2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:

  • a. Werken der Baukunst;
  • b. Werkexemplaren der angewandten Kunst;
  • c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
  • 3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

    4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 13 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 473 (4C.73/2007)Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte. Die Erstellung betriebsinterner elektronischer Pressespiegel ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig (E. 3). Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können Dritte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 URG sein (E. 4-6). Urheber; Vervielfältigung; Urheberrecht; Vergütung; Recht; Dokumentation; Pressespiegel; Werke; Presseausschnitt; Klägerinnen; Dokumentationslieferdienst; Dokumentationslieferdienste; Eigengebrauch; Zeitung; Kopie; Werkexemplar; Ziffer; Interesse; Journalist; Medien; Verwertung; Interessen; Botschaft; Obergericht; Verbreitung; Vergütungen; Beiträge
    126 III 129Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9). Patent; Erschöpfung; Recht; Patentrecht; Patentinhaber; Marke; Grundsatz; Marken; Schutz; Schweiz; Urheber; Verkehr; Ausland; Urteil; Urheberrecht; Erfindung; Einfuhr; Inverkehrsetzung; Parallel; Markenrecht; Markt; Rechte; Befugnis; Immaterialgüter; TRIPs; Parallelimport

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3865/2015UrheberrechtTarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RP.2011.12Estradizione alla Romania/Decisione di estradizione (art. 55 AIMP): diritti minimi della difesa; caso irrilevante; severità della pena pronunciata all'estero e ordine pubblico internazionale; gratuito patrocinio.Apos;; Apos;art; Tribunal; Apos;auto; Apos;estradizione; Tribunale; Apos;autorità; Romania; Svizzera; Apos;ufficio; Apos;assistenza; Nella; CEEstr; LCStr; Apos;ordine; Apos;UFG; Secondo; Parte; énal; Corte; Pascal; Cattaneo; Pretura; Apos;estradando; Lapos;estradizione; Apos;estero; Stato; Apos;avv; Ufficio; Ministero