TStG Art. 13 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 13 TStG vom 2025

Art. 13 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 13 Register der Hersteller,
Importeure
und Rohmaterialhändler

1 Die Oberzolldirektion führt ein Register:

  • a. der Hersteller von Tabakfabrikaten;
  • b. der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf;
  • c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
  • 2 Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

    3 Die Eintragung setzt voraus:

  • a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
  • b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
  • 4 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

    5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (1) näher festgelegt.

    (1) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5971/2012TabaksteuerQuot;; Bundes; Steuer; Tabak; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Preis; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Recht; Kleinhandelspreis; Tabakfabrikate; Produkt; Verfügung; Kleinhandelspreise; Recht; Verfahren; Produkte; Bundesverwaltungsgerichts; Zeitraum; Beweis; Abgabe; Zollschuld; Kleinhandelspreises; Steuersatz; Packung; Wasserpfeifen
    A-1265/2011TabaksteuerQuot;; Tabak; Steuer; Kleinhandel; Preis; Tabakfabrikat; Recht; Tabakfabrikate; Kleinhandelspreis; Vorinstanz; Tabaks; Bundesverwaltungsgericht; Tabaksteuer; Verfügung; Import; Beweis; Kleinhandelspreise; Wasserpfeifentabak; Importeur; Kleinhandelspackung; Verwaltung; Einsprache; Hersteller; Handel; Marke; Dosen; Steuersatz; Urteil; Auslegung