139 II 340 (2C_324/2013) | Art. 42 Abs. 2 und Art. 84a BGG; Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer Grundsatzfrage. In analoger Anwendung von Art. 132 BGG sind die am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des BGG auf jene Fälle anwendbar, in denen das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Datum ergangen ist (E. 3). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Fälle, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (E. 4). Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, warum diese Eigenschaft gegeben sein soll (E. 5).
| Recht; Rechtsfrage; Bundes; Urteil; Fälle; Amtshilfe; Voraussetzung; Fragen; StAhiG; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Begründung; Vermeidung; Doppelbesteuerung; Gebiet; Steuersachen; Abkommen; Vorliegen; Praxis; Rechtsfragen; Verwendung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgerichts; ühren |
135 V 353 (8C_644/2008) | Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 61 lit. h ATSG; a§ 8a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SRL Nr. 41 [in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung]); Entscheidbegründungspflicht der kantonalen Sozialversicherungsgerichte. a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann, ist mit Blick auf Art. 112 Abs. 2 BGG bundesrechtskonform (E. 3-5).
| Entscheid; Begründung; Bundes; Recht; Verfahren; Parteien; Entscheide; Versicherungsgericht; Urteil; Gericht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheidbegründung; Begehren; Regelung; Ingress; Verbindung; Grundlage; Möglichkeit; Eröffnung; EHRENZELLER; Verzicht; Gesetzes; Urteile; Versicherungsgerichte; Anforderungen |