Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 13 BGG vom 2025

Art. 13 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 13 Organisation und Verwaltung Grundsatz

Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 340 (2C_324/2013)Art. 42 Abs. 2 und Art. 84a BGG; Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer Grundsatzfrage. In analoger Anwendung von Art. 132 BGG sind die am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des BGG auf jene Fälle anwendbar, in denen das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Datum ergangen ist (E. 3). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Fälle, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (E. 4). Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, warum diese Eigenschaft gegeben sein soll (E. 5).
Recht; Rechtsfrage; Bundes; Urteil; Fälle; Amtshilfe; Voraussetzung; Fragen; StAhiG; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Begründung; Vermeidung; Doppelbesteuerung; Gebiet; Steuersachen; Abkommen; Vorliegen; Praxis; Rechtsfragen; Verwendung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgerichts; ühren
135 V 353 (8C_644/2008)Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 61 lit. h ATSG; a§ 8a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SRL Nr. 41 [in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung]); Entscheidbegründungspflicht der kantonalen Sozialversicherungsgerichte. a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann, ist mit Blick auf Art. 112 Abs. 2 BGG bundesrechtskonform (E. 3-5).
Entscheid; Begründung; Bundes; Recht; Verfahren; Parteien; Entscheide; Versicherungsgericht; Urteil; Gericht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheidbegründung; Begehren; Regelung; Ingress; Verbindung; Grundlage; Möglichkeit; Eröffnung; EHRENZELLER; Verzicht; Gesetzes; Urteile; Versicherungsgerichte; Anforderungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5128/2011AusstandAusstand; Verfahren; Gericht; Richter; Zwischenverfügung; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Bundesverwaltungsgericht; Instruktionsrichterin; Gerichtsperson; Rechtspflege; Gesuch; Ausstandsgr; Hinweisen; Richterin; Bundesgericht; Entscheid; Meinung; Vorinstanz; Einbürgerung; Verfügung; Einschätzung; Ausgang; Bundesgerichts
C-7820/2008Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungAusstand; Gericht; Ausstandsbegehren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Instruktionsrichterin; Richter; Zwischenverfügung; Gerichtsperson; Ausstandsgr; Hinweisen; Rechtspflege; Verfahrens; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Verfügung; Einschätzung; Stellung; Bundesgerichts; Vorinstanz; Einbürgerung; Kostenvorschuss; Gewährung; Nichtigerklärung