ZGB Art. 12a -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 12a ZGB vom 2022
Art. 12a 1. Fortdauer des bisherigen Rechts (1)
1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweize?ri?schen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912 (2) in Kraft getretenen Recht; Zustim?mun?gen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in je?dem Falle wirksam.
2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mün?digkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen ad?optiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkraft?treten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag einge?reicht wird. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 ([AS 1972 2819]; [BBl 1971 I 1200]).
(2) Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912: 1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. 2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ([AS 1995 1126]; [BBl 1993 I 1169]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.