Art. 129 LD dal 2023

Art. 129 Prescrizione dell’azione penale
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 129 Prescrizione dell’azione penale
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230047 | Abänderung Scheidungsurteil | Unterhalt; Einkommen; Berufung; Unterhalts; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Scheidung; Einkommens; Konvention; Vereinbarung; Urteil; Kläger; Klägers; Phase; Wortlaut; Abänderung; Ziffer; Recht; Scheidungsurteil; Herabsetzung; Auslegung; Gericht; Meilen; Klage |
ZH | LC220035 | Abänderung Scheidungsurteil | Recht; Berufung; Verfügung; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Verfahren; Arbeitspensum; Einkommen; Gericht; Scheidungsurteil; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Beklagten; Klägers; Hinwil; Abwesenheit; Dispositivziffern; Antrag; Rechtsmittelfrist; Abänderung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2024.12 | - | Apos; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; DTZPR; Pikettdienst; Unterhalt; Monatslohn; Berufungskläger; Ehemannes; Urkunde; Abänderung; Eheschutz; Urteil; Parteien; Nettoeinkommen; Barunterhalt; Bestätigung; Staat; Berufungsbeklagte; Urteils; Rechtspflege; Gründen; Lohnabrechnung; Zahlung |
SO | VSBES.2021.58 | - | Kinder; Apos; Unterhalt; Unterhalts; Arbeit; Scheidung; Invalidität; IV-Nr; Haushalt; Alimente; Abklärung; Rente; Betreuungsunterhalt; Recht; Verfügung; Invaliditätsgrad; Kindern; Unterhaltsbeiträge; Barunterhalt; Arbeitsfähigkeit; Umzug; Woche; ührt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 95 (5A_294/2021) | Regeste Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8). | Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen |
143 III 617 (5A_857/2016) | Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). | Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn |
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Büchler | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2010 |