Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 129 OR vom 2025

Art. 129 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 129 Unabänderlichkeit der
Fristen

Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.


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Art. 129 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190080RechtsöffnungVorinstanz; Gesuch; Rechtsmittel; Frist; Gesuchsgegner; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Forderung; Verjährung; Partei; Betreibung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Oberrichter; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Eingabe; Beschwerdefrist; Rechtsmittelinstanz; Frist; Verjährungsfrist; Anträge; Schweiz; Obergericht
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 20 (9C_563/2015)Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3). Vorsorge; Verjährung; Frist; Recht; Rückforderung; Leistung; Rückforderungsanspruch; Verwirkungsfrist; Urteil; Bundes; Leistungen; Klage; Verjährungsfrist; Wortlaut; Fristen; Publica; Sozialversicherung; Rückforderungsanspruchs; Sinne; Betreibung; Teilzahlung; Bereich; Vorsorgeeinrichtung; CARDINAUX; Regelung
133 V 579Art. 56 und Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherer gegenüber einem Spital, welches mehr Betten als gemäss kantonaler Spitalplanung zulässig betrieben hat, wird im Grundsatz bejaht (E. 3). Wo kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, wird die Verwirkungsfrist gewahrt mit einem vorangehenden Akt, mit welchem der Gläubiger (Krankenversicherer) seine Forderung (auf Rückerstattung der Leistungen) gegenüber dem Schuldner (Leistungserbringer) in geeigneter Weise geltend macht (E. 4).
Leistung; Urteil; Spital; Rückforderung; Verwirkung; Frist; Leistungen; Versicherungsgericht; Recht; Klage; Verwirkungsfrist; Rückerstattung; Verjährung; Leistungserbringer; Versicherungsgerichts; Betten; Krankenversicherung; Rückforderungsanspruch; Krankenversicherer; Spitalliste; Bereich; Entscheid; Verfügung; Sozialversicherung; Forderung; EUGSTER; Rechtsprechung; Verjährungsfrist

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4681/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Betreibung; Beitrags; Verzugszins; Verfügung; Recht; Bundes; Beiträge; Mahnung; Forderung; Betrag; Höhe; Betreibungsbegehren; Auffangeinrichtung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Gebühren; Verjährung; Verzugszinsen; Rechnung; Schuld; Entscheid; Beilage; Verfahren; Saldo; Begründung
A-349/2019Beitragsverfügung der Auffangeinrichtungügung; Anschluss; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Recht; Anschlussverfügung; Bundes; Arbeitgeberin; Verfügung; Urteil; Vorinstanz; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorge; BVGer; Forderung; Beitragsforderung; Verfahren; Eröffnung; Beiträge; Entscheid; Zeitpunkt; Beitragsforderungen; Beitragsverfügung; Verzugszins; Vorsorgeeinrichtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, SchweizerKommentarzurSchweizerischenZivilprozessordnung2013