Militärstrafgesetz (MStG) Art. 128a
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 128a MStG vom 2025
Art. 128a Angriff (1)
1 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (2) bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ([AS 1989 2449]; [BBl 1985 II 1009]).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.