Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 128 StPO vom 2024

Art. 128 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 128 2. Abschnitt: Verteidigung Stellung

Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.


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Art. 128 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE130357Nichtanhandnahme Beschwerdegegner; Anschuldigung; Staatsanwaltschaft; Person; Nichtanhandnahme; Anschuldigungen; Verfahren; Befragung; Hinweis; Verfolgung; Antrag; Beschwerdegegners; Verteidiger; Tatbestand; Behauptung; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Limmat; Schlusseinvernahme; Sicherheit; Urteil; Hinweisen; Behörde; Täter; Aussagen
ZHUP140004Wechsel der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Verteidiger; Person; Brief; Staatsanwalts; Ehefrau; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Briefe; Akten; Kantons; Verfahren; Vertrauensverhältnis; Oberstaatsanwaltschaft; Gericht; Sorgfaltspflicht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Korrespondenz; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.97-ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren
BSBES.2021.3 (AG.2021.365)Verfügung vom 22. Dezember 2020Gericht; Beschwerde; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Verfügung; Einstellung; Entschädigung; Gerichts; Einstellungsverfügung; Verfahren; Verfahren; Recht; Privatkläger; Basel; Vorinstanz; Verfahrens; Klägers; Beschwerdegegner; Antrag; Aufwendungen; Privatklägerschaft; Kommentar; Akten; Gericht; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 161 (6B_770/2011)Art. 134 Abs. 2 StPO; Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet war. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wonach ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beansprucht werden kann, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, geht über diese Praxis hinaus (E. 2.4). Hält die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht fest, dass sie nicht an die Unschuld ihres Mandanten glaubt, weist dieses Verhalten auf einen Vertrauensverlust hin. Kommt das Gericht dem Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nach, missachtet es seine richterliche Fürsorgepflicht und verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO (E. 2.5). Verteidigung; Verteidiger; Vertrauen; Beruf; Vorinstanz; Person; Rechtsanwalt; Tötung; Verteidigers; Beschuldigte; Hinweis; Prozess; Mandant; Mandanten; Hinweise; Interesse; Interessen; Beschuldigten; Prozessordnung; Vertrauensverhältnis; Obergericht; Anklagekammer; Berufungsbegründung; Untersuchung; Urteil; Kantons; Untersuchungs
106 IV 95Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Gericht; Gerichtskommission; Verletzung; Busse; Kantons; Gallen; Rechtsmittel; Bussenverfügung; Bezirksamtes; Bundesgericht; Register; Staatsanwalt; Sinne; Verfahren; Bescheid; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Regeste; Widerhandlung; Strassenverkehrsgesetz; Entscheid; Erwägungen; Erwägung:

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.17Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin Kommentar StPO2014