IPRG Art. 128 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 128 IPRG vom 2022

Art. 128 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 128 II. Anwendbares Recht

1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.

2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 128 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160037ArrestArrest; Schweiz; Bezug; Recht; Vorinstanz; Arrestbegehren; SchKG; Beschwerdegegner; Forderung; Arrestforderung; Arrestbefehl; Entscheid; Einzelgericht; Vermögenswerte; Überweisung; Schuld; Gläubiger; Sinne; Arrestgr; Interesse; Anknüpfung; Bundesgericht; Audienz; Beschwerdegegners; Verfahren
ZHHG120071Marke / UWGMarke; BOTOX; Produkt; Produkte; Zeichen; Marken; Schweiz; Botulinum; Beklagte; Beklagten; BOTOCARE; Recht; MSchG; Botulinumtoxin; Sachbezeichnung; Wirkstoff; Falten; Produkten; Verkehr; Kennzeichnung; Gebrauch; Verwechslung; Erwägung; Schweizer; Verwendung
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich).Apos;; Beschuldigte; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Recht; Verfahren; Vermögens; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Geschäftsbesorgung; Über; Vermögenswert; Zahlungen; Vermögenswerte; Höhe; Täter; Gericht; Einziehung; Bestechung; Verfahren; Person
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden.Apos;; Beschuldigte; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Recht; Verfahren; Vermögens; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Geschäftsbesorgung; Über; Vermögenswert; Zahlungen; Vermögenswerte; Höhe; Täter; Gericht; Einziehung; Bestechung; Verfahren; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Kren KostkiewiczZürcher ff.1900