Login
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 127 4. Kapitel: Rechtsbeistand
1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (1) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
(1) SR 935.61Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230245 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Apotheke; Statthalteramt; Nichtanhandnahme; Schlüssel; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Bezirk; Untersuchung; Apothekenschlüssel; Effekten; Diebstahl; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bezirks; Diebstahls; Tatbestand; Eigentümer; Besitz; Eigentum; Täter; Kammer; Flury; Verfahren; Gewährung; Rechtspflege; Zeitpunkt |
ZH | SB210476 | Schändung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Recht; Berufung; Sinne; Zusammenhang; Gewaltdarstellung; Punkt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Schändung; Geldstrafe; Aussage; Ziffer; Freiheitsstrafe; Kantons; Pornografie; Entschädigung; Vorfall; Hinsicht; Landes; Dispositiv; ätzlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.87 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Aussage; Delikt; Täter; Schweiz; Stadt; Recht; Apos; Serbien; Opfer; Zeugen; Staat; Aussagen; Urteil; Person; Polizei; Beweis; Schal; Freiheit; Freiheits |
SO | STBER.2021.82 | - | Beschuldigte; Urteil; Blick; Sekunde; Beschuldigten; Verkehr; Sachverhalt; Display; Mobiltelefon; Urteils; Sachverhalts; Vorinstanz; Fahrzeug; Verrichtung; Sekunden; Verfahren; Strasse; Berufung; Beweis; Akten; Verfahrens; Gericht; Aufmerksamkeit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 465 (6B_336/2021) | Regeste Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4). | Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff |
147 IV 379 (6B_195/2020) | Regeste Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3). | Kanton; Übertretung; Verteidigung; Verfahren; Recht; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; Kantone; AnwG/SG; Gallen; Person; Kantons; Teilsatz; Regelung; Monopol; Sachen; Sinne; Gericht; Monopolbereich; Anwälte; Gestaltungsspielraum; Vorgaben; Nichtanwälte; BetmG; Vorinstanz; Anwältinnen; Prozess |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.56, BP.2024.44, BP.2024.45 | Beschwerde; VStrR; Gericht; Beschwerdekammer; Akten; Frist; Akteneinsicht; Verfahren; Person; Verteidigung; Tribunal; Bundesamt; Grenzsicherheit; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zustellung; Gesuch; Kopie; Original; Bundesstrafgerichts; Bestimmungen; Beschwerdeentscheid; Verfahrens; Kanton; Gerichtsschreiberin; Parteien; Geschäftsnummer; Verwaltungsstrafverfahren | |
RR.2021.203, RR.2021.204, RR.2021.205, RP.2021.59, RP.2021.60, RP.2021.61 | Bundes; Urteil; Kammer; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Verbrechen; Anklage; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Person; Verlängerung; Anklageschrift; Entscheide; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Bundesstrafgericht; Menschlichkeit; Vorinstanz; Urteils; Anwalts; Verfahren; Fluchtgefahr; Verhältnis |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar StPO | 2014 |
Viktor Lieber, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |