IPRG Art. 127 -
Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 127 IPRG vom 2025
Art. 127 Ungerechtfertigte Bereicherung I. Zuständigkeit (1)
Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 2551]; [BBl 2006 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.