AIG Art. 126d - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 126d AIG vom 2025

Art. 126d Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 126d (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

1 Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht.

2 Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2bis, Artikel 80a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG (2) in der bisherigen Fassung.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
(2) SR 142.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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