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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 126 StGB vom 2024

Art. 126 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 126 Tätlichkeiten

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

  • a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
  • b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
  • bbis. (1) an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
  • c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. (2)
  • (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 126 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Unentgeltlich; Busse; Amtlich; Verfahren; Unentgeltliche; Amtliche; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Unentgeltlichen; Probezeit; Lichkeiten; Einfache; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Amtlichen; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Einzustellen; Erstinstanzliche; Antrag
    ZHSB220060RaufhandelZelle; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Schlagen; Digten; Einandersetzung; Auseinandersetzung; Schuldigten; Anklage; Zungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Geschlagen; Sinne; Körper; Vatklägers; Privatklägers; Erstellt; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGOH 2014/5Entscheid Art. 1 OHG und 13 Abs. 1 f OHG. Erweiterung einer Kostengutsprache im Rahmen der juristischen Soforthilfe nach Mobbinghandlungen in der Schule. Opfereigenschaft bejaht. Unter Berücksichtigung besonderer Umstände rechtfertigt sich die Erweiterung der Kostengutsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, OH 2014/5).Entscheid vom 30. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Jaison ParampettGeschäftsnr.OH 2014/5ParteienA. ,Rekurrentin,vertreten durch B. ,dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco
    GRU 2022 29Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Beschwerde; Antrag; Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Antrags; Beschwerdeführer; Urteil; Rückzug; Verfolgung; Einstellung; Antrag; Beschwerdegegnerin; Gewalt; Verfahrens; Ehegatten; Barkeit; Recht; Häusliche; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Begangen; Grundsatz; Schuldig; Vorinstanz; Antragsdelikt; Seitig; Staatsanwalt
    140 I 2Art. 82 lit. b BGG; Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, abstrakte Normenkontrolle, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2, Art. 36, 57 und 123 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Polizeirechtliche Natur des Konkordats und Hinweise auf weitere Bestimmungen zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen (E. 5). Das Konkordat regelt das polizeiliche Verwaltungshandeln im Hinblick auf Gewalttaten bei Sportanlässen. Die vorgesehenen Massnahmen sind auf das zukünftige Verhalten ausgerichtet und gelangen unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung bereits verübter Gewalttaten zur Anwendung (E. 6). Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich des Konkordats: Die Massnahmen nach dem Konkordat (Rayonverbot, Meldeauflage, polizeilicher Gewahrsam) sind beschränkt auf gewalttätiges Verhalten, das in einem konkreten Zusammenhang mit der Sportveranstaltung und der Anhängerschaft bei einer der Mannschaften steht (E. 7.2). Die Anordnung von konkreten Massnahmen hängt von der Art und Schwere des gewalttätigen Verhaltens ab und muss insbesondere verhältnismässig sein (E. 8). Die Bewilligungspflicht ermöglicht die Anordnung von Auflagen zur Durchführung bestimmter Spiele (E. 9). Verhältnismässigkeit von sog. Kombitickets für die An- und Abreise sowie den Besuch eines Spiels im Gästesektor (E. 9.2). Zulässigkeit einer Pflicht zur Ausweiskontrolle und zum Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN (E. 9.3). Durchsuchung der Besucher von Sportveranstaltungen am Eingang der Stadien und beim Besteigen von Fantransporten (E. 10.1). Übertragung von Durchsuchungsbefugnissen an private Sicherheitsdienste im halböffentlichen Raum vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols und der Grundrechtsbindung (E. 10.2). Bestimmtheitsgebot in Bezug auf verbotene Gegenstände und Pflicht zur Bekanntmachung bestehender Verbote (E. 10.3). Eignung, Notwendigkeit, Zumutbarkeit und Modalitäten der körperlichen Durchsuchung zur Verhinderung von Gewalttaten (E. 10.4-10.6). Die vorgeschriebene Dauer eines Rayonverbots von mindestens einem Jahr ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (E. 11.2.2). Anforderungen an den Inhalt und die Eröffnung der Verfügung eines Rayonverbots (E. 11.3). Gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Meldeauflage (E. 12.2). Die Bestimmung, die zwingend eine Verdoppelung der Dauer einer Meldeauflage vorsieht, wenn die Massnahme ohne entschuldbare Gründe verletzt wird, hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand (E. 12.3). Konkordat; Konkordats; Massnahme; Recht; Person; Gewalt; Rayon; Geändert; Massnahmen; Geänderte; Geänderten; Behörde; Polizei; Sicherheit; Rayonverbot; Durchsuchung; Sportveranstaltung; Beschwerde; Besuch; Kanton; Meldeauflage; Personen; Besucher; Stadion; KKJPD; Sportveranstaltungen; Beschwerdeführer; Rechtlich; Verhalten; Werden

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-5110/2019Familienzusammenführung (Asyl)Beziehung; Beschwerde; Vater; Kinder; Beschwerdeführenden; Verfügung; Recht; Vater-Kind-Beziehung; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beziehungsweise; Aufbau; Akten; Person; Rechtsvertreter; Verfahren; Angefochtene; Kindern; Beistandsperson; Schweiz; Vernehmlassung; Reichte; Partei; Parteien; Ehemann; Unentgeltliche; Schützenswerte; Eltern; Richter
    F-5575/2016EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Einreiseverbot; Recht; Gericht; Recht; Verf?gung; Sicherheit; Frist; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdef?hrers; Schweiz; Interesse; Familie; Einreiseverbots; Schwerwiegende; Urteil; Gefahr; Kanton; Sexuell; Kantons; Einreiseverbote; Fernhaltemassnahme; Kinder; Sexuellen; Vollzug

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Beh?rde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz
    CR.2021.25Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Entscheide; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; BStGer; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Unentgeltliche; Revisionsverfahren; Bundesstrafgerichts; StBOG; Gericht; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschlusses

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sinne Trechsel, PiethPraxiskommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch2018
    Andreas Roth, Tornike KeshelavaBasler Kommentar, Strafrecht II2013
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