Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 126 OR vom 2025

Art. 126 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 126 Verzicht

Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 126 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140048Forderung Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Zusatzwünsche; Verrechnung; Recht; Vertrag; Parteien; Berufungs; Mehrkosten; Schaden; Änderungs; Klage; Bestimmungen; Minderung; Terrasse; Urteil; Liegenschaft; Mängel; Auftrag; Abänderungs; Kaufvertrag; Anspruch; Werklohn
SGBZ.2007.56Entscheid Art. 2 Abs. 1 und Art. 18 LugÜ (SR 0.275.11), Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Beklagten; Recht; Konto; Kunde; Verrechnung; Kunden; Klägers; Berufung; Geschäft; Guthaben; Eingabe; Zahlung; Vertrag; Parteien; Überweisung; Forderung; Berufungsantwort; Forderung; Gelder; Beweis; Überweisungen; Vertrags; Zusammenhang; Vorgehen; Klage
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Beklagten; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; LugÜ; Klage; Vertrag; Über; Verfahren; Verrechnung; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Fürstlichen; Landgericht; Betrag; Liechtenstein; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Forderungen; Arbeitsvertrag; Rechnungen; Höhe; Quot; Leuenberger/; Fürstentum; ücklich
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 437Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6). éancier; état; éance; été; éalisation; Homologation; éanciers; égal; égale; Office; Fondation; était; érêts; Actif; ément; Immeuble; être; érence; étend; écaire; étaire; ères; états; éances; échus; écision; éférence; édé; Tribunal; édure
101 II 329Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Verkäufers zur Ablösung der Pfandschulden sei durch die öffentliche Beurkundung des Vertrages nicht gedeckt (Erw. 3). Vertrag; Schuldbrief; Verkäufer; Pfand; Kaufpreis; Liegenschaft; Grundstück; Schuldbriefe; Parteien; Käufer; Verkäufers; Ablösung; Eigentum; Wille; Belastung; Juventus; Pflicht; Beurkundung; Eigentumsübertragung; Verpflichtung; Willen; Grundstücke; Pfandrechte; Urteil; Günthner; Auslegung; Regelung; Übernahme; Ergebnis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5200/2013Ouvrages militairesédéral; édure; être; écis; Quot;; ;approbation; écision; Tribunal; érêt; Torny; été; ;autorité; érieur; ;installation; érieure; ément; ;environnement; édérale; ération; également; ;aménage; Payerne; ;espèce; ègle; Commune; Confédération; ;aménagement; OAPCM; érodrome; éter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2010.102Complément d'enquête; réquisition des parties (art. 119 al. 1 PPF).Apos;a; Apos;instruction; édé; Apos;art; ésent; écision; élai; être; Apos;en; ément; édure; édéral; ôture; Tribunal; énal; éparatoire; ésente; Apos;enquête; Apos;un; Apos;est; été; ération; ésenté; êtes; énéral; ésenter; Apos;une; Apos;il; énérale; Confédération

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016