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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 125 SchKG vom 2024

Art. 125 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 125 Vorbereitung

1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.

2 Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.

3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 125 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110226Kostenrechnung Beschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeführer; Versteigerung; Entscheid; Kostenrechnung; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Gebühr; Auslagen; Beschlagnahme; Betreibungsamt; Betreibungsschuldner; Standslos; Gebühren; Beschluss; Steigerung; Rechtliche; Urteil; Standslosigkeit; Zulässigkeit; Steigerungsanzeige; Verfügung; Entschieden; Kammer; Rechtskraft; Focht; Grundbuch
GRKSK-15-43SchlüsselherausgabeSchwerde; Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; Gebrüder; Zugang; Samte; Verfügung; Hilfskonkursmasse; Konkurs; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Entscheid; Schuldbetreibung; Oberengadin/Bergell; Grundstück; Tonsgericht; Kantonsgericht; Graubünden; Grundbuch; Reichte; SchKG; Vorgehen; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwalt; Maloja; Kammer; Hobene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 74 (1B_59/2021)
Regeste
Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
Verwertung; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Vorzeitig; Vorzeitige; Beschwerdeführer; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorzeitigen; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Aufl; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Hinsichtlich; Kommentar; Beschlagnahmte; Werte; Bestmöglich; Verkauf; Beauftragt
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Gepfändeten; Lücke; Verpfändete; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Werden; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Grundstücke; Verwertung; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Steigerungsbedingungen
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