Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 125 OR vom 2025

Art. 125 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 125 Fälle der
Ausschliessung

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:

  • 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
  • 2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
  • 3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 125 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY140018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Provision; Berufungsbeklagten; Unterhalt; Einkommen; Provisionsvorschuss; Recht; Unterhaltsbeitrag; Abänderung; Obergericht; Provisionsvorschusskonto; Parteien; Provisionen; Massnahmen; Kinder; Dispositiv; Ziffer; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Darlehen; Betrag; Entscheid; Einkommens; Schuld; Scheidung; Meilen
    ZHLC130037EhescheidungEhefrau; Gesuchsteller; Ehemann; Rente; Recht; Dispositiv; Urteil; Berufung; Ziffer; Grundstück; Scheidung; Stadtammannamt; Versteigerung; Liegenschaft; Kapital; Verfahren; Rechtskraft; Einzelrichter; Ehemannes; Scheidungsurteil; Antrag; Dispositivziffer; Scheidungsurteils; Parteien; Schätzung; Mindestangebot; Sinne; Entschädigung; üterrechtliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/54Entscheid Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe. Art. 9, 16, 18 und 19 SHG (sGS 381.1). Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG (SR 281.1).Streitig war, inwiefern der vom Sozialhilfebezüger geschuldete Rückerstattungsbetrag von Fr. 7'000.-- mit laufenden Sozialhilfeleistungen verrechnet werden darf. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Blick auf das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip eine Verrechnung von Rückforderungen gegenüber dem Sozialhilfebezüger mit laufenden Leistungen (im Gegensatz zu sanktionsbedingten Leistungskürzungen) jedenfalls nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf tangieren darf. Dieser Grundsatz kommt vorab in jenen Fällen zum Tragen, in denen Sozialhilfeleistungen nicht den Charakter einer einmaligen Nothilfe haben und einer (dauerhaft ausgerichteten) Sozialversicherungsleistung insofern nahekommen, als sie - wie vorliegend - während eines längeren Zeitraums ausgerichtet werden. Eine Rückforderungsverrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist zuzulassen, soweit mit den laufenden Leistungen dem Bedarfsdeckungsprinzip bzw. dem betreibungsrechtlicher Notbedarf Genüge getan wird und darüber hinaus ein Überschuss verbleibt. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Urteil B 2007/203 zu präzisieren (Verwaltungsgericht, B 2014/54).Entscheid vom 30. Juni 2015 Sozialhilfe; Leistung; Rückerstattung; Verrechnung; Leistungen; Rückforderung; Beschwerdegegner; Rekurs; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Entscheid; Recht; Quot; Vorinstanz; Existenzminimum; Verwaltungsgericht; Richtlinien; Notbedarf; Stadtrat; SchKG; Verfügung; Sozialamt; Kürzung; Beschluss; Zeitraum; Beschwerdegegnern; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 55 (6B_117/2020)
    Regeste
    Art. 3 EMRK , Art. 431 StPO , Art. 125 Ziff. 2 OR ; Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen im Anschluss an die strafrechtliche Beurteilung; Verpflichtung besonderer Natur; Ausnahme vom Grundsatz der Verrechnung mit den Kosten des Strafverfahrens. Die besondere Natur der Genugtuung, die aufgrund gegen Art. 3 EMRK verstossender Haftbedingungen zugesprochen wird, verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (E. 2.5). Ein solcher Anspruch, der im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens geltend gemacht wurde, darf nicht ohne Zustimmung der beschuldigten Person mit den ihr auferlegten Kosten des Strafverfahrens verrechnet werden (E. 2.6).
    étention; édure; éparation; éance; être; énal; énale; Indemnité; Indemnisation; édé; Tribunal; éancier; édéral; évenu; égal; éciale; ément; Arrêt; éré; éférence; également; éances; Autre; éduit; Requête; Message; Verfahrens; éposée; Autorité; écision
    140 III 462 (5A_133/2014)Art. 230a SchKG, insbes. Abs. 3, und Art. 247-250 SchKG; Einstellung des Konkursverfahrens über eine juristische Person mangels Aktiven; Spezialliquidation nach Kaskadensystem, Verfahren der unentgeltlichen Übertragung der Konkursaktiven auf den Staat; Erstellung eines Kollokationsplans. Ist der Konkurs über eine juristische Person mangels Aktiven eingestellt worden, befinden sich in der Konkursmasse aber verpfändete Vermögenswerte, so erfolgt die Liquidation nach dem Kaskadensystem von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG. Beabsichtigt das Konkursamt, die Aktiven gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG unentgeltlich auf den Staat zu übertragen, muss es einen Kollokationsplan erstellen, der ein Lastenverzeichnis enthält (E. 5.1 und 5.2). édule; Office; Konkurs; écaire; Banque; Genève; été; état; édé; SchKG; écembre; éance; éancier; Office; écision; Aktiven; éalisation; LOffice; Extinction; Einstellung; Person; édés; être; éder; Actif; VOUILLOZ; LORANDI; édure; établi; éancière

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit
    A-2266/2019Beitragsverfügung der Auffangeinrichtungügung; Forderung; Bundes; Arbeitgeber; Recht; Auffangeinrichtung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Verfügung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Verrechnung; Gemeinwesen; Quartal; Forderungen; Beitragsjahre; Betreibung; Verzugszins; Vorsorge; Verwaltung; Rechtsvorschlag; Betrag; Abtretungsvertrag; BVGer; Forderungen; Beitragsforderung; Richter

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Andreas Müller, Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obli- gationenrecht I2020
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016