BGG Art. 125 - Verwirkung

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 125 BGG vom 2024

Art. 125 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 125 Verwirkung

Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.


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Art. 125 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLH130002Revision Revision; Urteil; Bundesgericht; Ergänzung; Kündigung; Obergericht; Trags; Beklagten; Beweismittel; Entscheid; Zivilkammer; Vereinbarung; Revisionsbegehren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kapital; Unterzeichnung; Tatsache; Kläger; Bezirksgericht; Parteien; Bezirksgerichts; Klägers; Dispositiv; Gericht; Kinder; Berufung; Ziffer; Urteils; Täuschung
ZHLH120003Abänderung des Scheidungsurteils Revision; Vereinbarung; Kinder; Besuch; Beklagten; Urteil; Brief; Gericht; Parteien; Berufung; Besuchsrecht; Trags; Vater; Dispositiv; Scheidungskonvention; Entscheid; Klägers; Beweismittel; Obergericht; Sorge; Vereinbarungen; Ziffer; Verfahren; Bundesgericht; Grundlage; ürde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 52AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsrechtspflege 303 52 Wiederaufnahme Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde...Wiederauf; Wiederaufnahme; Verwal; Verfahren; Entscheid; Verwaltungs; Tatsa; Bundes; Tatsache; Rechtsmittel; Verfahrens; Tatsachen; Verwaltungsgericht; Subsidiarität; Verwaltungsrechtspflege; Gesuch; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Beweismittel; Behörde; Auflage; Revision; -rechtlichen; Angelegenheiten; Instanz; Wiederaufnahmeverfahren; Kommentar; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder