ZGB Art. 124d -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 124d ZGB vom 2024

Art. 124d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 124d VII. Unzumutbarkeit (1)

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 124d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/536Appel; Appelant; époux; Expert; Intimé; éfendeur; Intimée; évoyance; ’expert; Expertise; était; égime; équitable; Entre; ’il; Entretien; éance; Indemnité; ’expertise; établi; ’appel; ’au; Agissant
GRZK1 2016 40Nebenfolgen der EhescheidungRecht; Ehefrau; Ehemann; Vorsorge; Unterhalt; Scheidung; Berufung; Alter; Ehegatte; Austrittsleistung; Unterhalts; Rente; Vorinstanz; Ehegatten; Ehemannes; Teilung; Partei; Ausgleich; Vorschlag; Entscheid; Vorsorgeausgleich; Parteien; Altersrente; Portugal; Schweiz; üterrechtliche