Art. 124a IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Referenzalter und bei Altersrenten (1)
1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.135 | persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016 | Beschwerde; Steuer; Rente; Renteneinkommen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beiträge; Einkommen; Solothurn; Kantons; Versicherungsgericht; Nichterwerbstätige; Abzug; Präsident; Ausgleichskasse; Verfügung; Steuerbehörden; Rechtsprechung; Rechtskräftige; Gericht; Pensionskasse; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Berner; Einspracheentscheide; Versicherungsgerichts; Verfügungen; Entscheid; Geschiedene; Renteneinkommens |
GR | ZK1 2016 40 | Nebenfolgen der Ehescheidung | Recht; Ehefrau; Ehemann; Vorsorge; Unterhalt; Scheidung; Berufung; Ehegatte; Austrittsleistung; Alter; Unterhalts; Rente; Ehelich; Eheliche; Hälftig; Vorinstanz; Ehegatten; Ehemannes; Partei; Teilung; Ausgleich; Vorschlag; Hälftige; Entscheid; Vorsorgeausgleich; Parteien; Altersrente; Beruflich; Schweiz; Güterrechtliche |