SCC Art. 124 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 124 SCC from 2025

Art. 124 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 124 Female genital mutilation (1)

1 Any person who mutilates the genitals of a female person, impairs their natural function seriously and permanently or damages them in some other way shall be liable to a custodial sentence of from six months to ten years or to a monetary penalty. (2)

2 Any person who has committed the offence abroad but is now in Switzerland and is not extradited shall be liable to the foregoing penalties. Article 7 paragraphs 4 and 5 apply.

(1) Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011, in force since 1 July 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
(2) Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 124 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190030Weisung nach Art. 307 Abs. 3Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Kindeswohl; Trauma; BR-act; Verfahren; Bezirksrat; Traumatisierung; Beschwerdegegner; Gericht; Vorinstanz; Schwierigkeiten; Beschluss; Urteil; Sachverhalt; Mutter; Rechtsvertreter; Rechtspflege; Erwachsenenschutz; Hinweis; Zuwarten; Bericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 17 (6B_77/2019)Art. 124 Abs. 2 StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien; unbeschränktes Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung. Art. 124 Abs. 2 StGB legt fest, dass wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafrechtlich verfolgt werden kann, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende unbeschränkte Universalitätsprinzip ermöglicht die Verfolgung der Straftat selbst dann, wenn der Bezug zur Schweiz allein darin besteht, dass sich der Täter zur Zeit des Strafverfahrens auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet. Dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch nie in der Schweiz war, spielt keine Rolle (E. 1). Suisse; étranger; énal; Conseil; énale; énitaux; éminins; édéral; Auteur; été; étation; Action; Infraction; éminines; énitales; Schweiz; Somalie; Cette; être; Rapport; Commission; CAJ-N; était; égislateur; Tribunal; Organes; érale; ègle; étaient; établi
134 II 308 (1C_73/2008)Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5). Opfer; Opferhilfe; Erfolg; Recht; Erfolgs; Verhalten; Entschädigung; Sinne; Opferhilfegesetz; Genugtuung; Geltungsbereich; Täter; Bundes; Inkrafttreten; Opferhilferecht; Zeitpunkt; Erfolgseintritt; Begehung; Auslegung; Tatbestand; Eintritt; Verhaltens; Gesetzes; Gesuch; Tathandlung; Tatbestandsmerkmale