OR Art. 124 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 124 OR vom 2025

Art. 124 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 124 Wirkung der Verrechnung

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.


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Art. 124 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen
ZHVR230006Rekurs gegen Anordnung vom 23. Oktober 2023Verrechnung; Rekurrentin; Rekurs; Verfahren; Obergericht; Recht; Gericht; Forderung; Rekursgegner; Kanton; Obergerichts; Inkasso; Schuld; Kantons; Geschäfts-Nr; Forderung; Bezirksgericht; Höhe; Inkassos; Forderungen; Verwaltungskommission; Kostenvorschuss; Zentrale; Inkassostelle; Verfahrens; Rechtsmittel; Bundesgericht; Anordnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/1Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Bei einer EL-Rückforderung, die durch Verrechnung mit einer EL-Nachzahlung getilgt werden kann, besteht in Analogie zur Bundesgerichtspraxis betreffend die Verrechnung einer Leistungsnachzahlung eines anderen Sozialversicherungsträgers mit einer EL-Rückforderung keine Erlassmöglichkeit. Bei Vorliegen einer solchen EL- internen Verrechnungslage kann deshalb nicht auf ein Erlassgesuch eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, EL 2009/1). Erlass; Ergänzungsleistung; Rückforderung; Zahlung; Ergänzungsleistungen; EL-Durchführungsstelle; Verrechnung; Erlassgesuch; Quot; Schuld; EL-Rückforderung; Einsprache; Versicherungsgericht; Recht; Erbteilung; Verfügung; Leistung; ELDurchführungsstelle; Schulden; Liegenschaft; Glaube; Bestätigung; Verkauf; Periode; Anspruch
SGEL 2004/34Entscheid Zweigübergreifende Verrechnung der laufenden Ergänzungsleistung mit den Krankenkassenprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2005, EL 2004/34). Verrechnung; Quot; Krankenversicherung; Prämie; Sozialversicherungsträger; Ergänzungsleistung; Krankenkasse; Forderung; Krankenkassenprämien; Person; Prämienverbilligung; Leistung; Sozialversicherungsanstalt; Drittauszahlung; Anteils; Sozialversicherungsträgers; Prämienforderung; Beschwerdeführers; Prämienforderungen; Betreibungsamt; Ehefrau; EL-Bezüger; Quot;IPV-Anteilsquot; Ehepaar; Verfügung; Einsprache; Recht; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 61 (4A_398/2022)
Regeste
Art. 120 und 124 Abs. 2 OR ; Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung; Umrechnungszeitpunkt; Rückwirkungsprinzip. Bei Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung ist für die Währungsumrechnung vorbehältlich abweichender Parteivereinbarung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (E. 7).
Verrechnung; Zeitpunkt; Forderung; Forderung; Umrechnung; Forderungen; Währung; Rückwirkung; Fälligkeit; Verrechnungsforderung; Verrechnungserklärung; Verrechnende; Kommentar; Umrechnungskurs; Recht; Urteil; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Umrechnungszeitpunkt; Obligation; Schweizer; Fremdwährungsforderungen; Obligationenrecht; Verrechnungsgegner; Zugang; Bundesgericht
133 III 620 (5C.256/2006)Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens steht dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird (E. 2-4). Konkurs; Einrede; Vermögens; SchKG; Forderung; Betreibung; Recht; Schuld; Verrechnung; Rechtsvorschlag; Verlust; Konkursverlustschein; Verfahren; Verlustschein; Richter; Konkursit; Gemeinschuldner; Gläubiger; Konkursverlustscheins; Schuldner; Urteil; Konkursiten; Verlustscheins; Schuldbetreibung; Berufung; Zahlung; Betrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7604/2008MehrwertsteuerBundes; Steuer; Bundesgericht; Bundesverwaltung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verzug; Mehrwertsteuer; Verzugszins; Entscheid; Verfahren; Streit; Quartal; Urteil; Gutschrift; Vergütung; Steuerpflichtigen; Vergütungszins; Vorinstanz; Streitgegenstand; Forderung; Verfall; Verfügung; MWSTV; Sinne; Bundesgerichts; Quot;; Verfahrens; Eidgenössische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerBasler 7.Auflage , Art.1242020
MüllerBasler 7.Auflage , Art.1242020