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Obligationenrecht (OR)

Art. 124 OR vom 2024

Art. 124 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 124 Wirkung der Verrechnung

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230212ArresteinspracheBeschwerde; Arrest; Recht; Beschwerdeführerin; Verrechnung; Set-off; Verrechnungs; Vorinstanz; Ausländische; Equitable; Beschwerdegegnerin; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Partei; Legal; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Ausländischen; Zuständig; Wäre; Englische; Verrechnungsforderungen; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren
ZHVR230006Rekurs gegen Anordnung vom 23. Oktober 2023Verrechnung; Rekurrentin; Rekurs; Verfahren; Obergericht; Recht; Rungen; Gericht; Forderung; Rekursgegner; Kanton; Obergerichts; Inkasso; Schuld; Kantons; Geschäfts-Nr; Forderung; Bezirksgericht; Höhe; Inkassos; Forderungen; Verwaltungskommission; Kostenvorschuss; Zentrale; Inkassostelle; Verfahrens; Beschwerde; Vorliegen; Rechtsmittel; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/1Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Bei einer EL-Rückforderung, die durch Verrechnung mit einer EL-Nachzahlung getilgt werden kann, besteht in Analogie zur Bundesgerichtspraxis betreffend die Verrechnung einer Leistungsnachzahlung eines anderen Sozialversicherungsträgers mit einer EL-Rückforderung keine Erlassmöglichkeit. Bei Vorliegen einer solchen EL- internen Verrechnungslage kann deshalb nicht auf ein Erlassgesuch eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, EL 2009/1).
SGEL 2004/34Entscheid Zweigübergreifende Verrechnung der laufenden Ergänzungsleistung mit den Krankenkassenprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2005, EL 2004/34).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 61 (4A_398/2022)
Regeste
Art. 120 und 124 Abs. 2 OR ; Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung; Umrechnungszeitpunkt; Rückwirkungsprinzip. Bei Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung ist für die Währungsumrechnung vorbehältlich abweichender Parteivereinbarung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (E. 7).
Verrechnung; Zeitpunkt; Forderung; Forderung; Umrechnung; Beschwerde; Forderungen; Währung; Rückwirkung; Beschwerdeführerin; Fälligkeit; Aufl; Verrechnungsforderung; Verrechnungserklärung; Verrechnende; Abzustellen; Kommentar; Umrechnungskurs; Recht; Urteil; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Umrechnungszeitpunkt; Obligation; Unterschiedlicher; überstanden; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Fremdwährungsforderungen; Zugang
133 III 620 (5C.256/2006)Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens steht dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird (E. 2-4). Konkurs; Einrede; Vermögens; SchKG; Forderung; Mangelnden; Betreibung; Recht; Schuld; Rechtsvorschlag; Verlust; Verrechnung; Konkursverlustschein; Verfahren; Verlustschein; Richter; Erhob; Konkursit; Gemeinschuldner; Gläubiger; Erhoben; Ordentliche; Konkursverlustscheins; Schuldner; Urteil; Konkursiten; Vormalige; Erheben; Verlustscheins; Schuldbetreibung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7604/2008MehrwertsteuerBundes; Steuer; Beschwerde; Bundesgericht; Bundesverwaltung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verzug; Mehrwertsteuer; Entscheid; Verfahren; Streit; Verzugszins; Quartal; Urteil; Beschwerdef?hrerin; Gutschrift; Verg?tung; Steuerpflichtigen; Verg?tungszins; Streitgegenstand; Vorinstanz; Forderung; Partei; Verfall; Verf?gung; Bundesgerichts; MWSTV; Schuldet
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