MStG Art. 124 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 124 MStG vom 2025

Art. 124 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 124 Fahrlässige Körperverletzung

1.Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2.(1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, mit Wirkung seit 1. März 1968 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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