IPRG Art. 124 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 124 IPRG vom 2025

Art. 124 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 124 Form

1 Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.

3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgültigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 124 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
ZHLB150072ForderungBeweis; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Parteien; Urkunde; Beweisaussage; Erklärungen; Urteil; Betrag; Schuldanerkennung; Unterschrift; Zeuge; Urkunden; Entscheid; Aussage; Klage; Gericht; Zinsen; Echtheit; Summe; Dokument; Zeugen; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Erbanteil; Vertrag; Obergericht; Erbgang; Urteil; Erbanteils; Robert; Erbschaft; Miterben; Vertrags; Teilung; Eröffnung; Berufung; Maria; Erben; Wohnsitz; Verträge; VISCHER; Abschluss; Gesamtheit; Erbfolge; Vorschrift; Abtretungsvertrags; Privatrecht
117 II 490Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). Bürgschaft; Recht; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Höchstbetrag; Urteil; Berufung; Rechtswahl; Angabe; Haftung; Pachtvertrag; Deutschland; Bundesgericht; Privatrecht; Bürgschaftsurkunde; Voraussetzung; Vertrags; Wohnsitz; Bürge; Linie; Wohnsitzes; Bürgen; Formvorschrift; Gültigkeit; Verpächter