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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 123b BV vom 2024

Art. 123b Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 123b (1) Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät

Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008 (BB vom 13. Juni 2008, BRB vom 23. Jan. 2009 – AS 2009 471; BBl 2006 3657; 2007 5369; 2008 5245; 2009 605).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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