Obligationenrecht (OR) Art. 123

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 123 OR vom 2024

Art. 123 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 123 Im Konkurse des Schuldners

1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 123 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2020 45Forderung aus Patronats- und HaftungserklärungForderung; Patronats; Haftungserklärung; Recht; Berufung; Insolvenz; Tochter; Beklagten; Forderungen; Klage; Tatsache; Tatsachen; Anschlussberufung; Verpflichtung; Gericht; Gläubiger; Urteil; Verpflichtungen; Vi-act; Beilage; Vorinstanz; KG-act; Rechtsschrift; Parteien; Höhe; Kantonsgericht; Insolvenztabelle; Verweis; üglich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 49 (5A_270/2010)Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4). Vorsorge; Ehegatte; Ehegatten; Wohneigentum; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Beschwerdegegner; Verpfändung; Pfand; Austrittsleistung; Zustimmung; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Vorbezug; Freizügigkeitsleistung; Entschädigung; Vorsorgeausgleich; Pfandgläubiger; Mitteln; Betrag; Teilung; Wohneigentums; Raten; Parteien; Kantonsgericht
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Verantwortlichkeit; Klagt; Schaden; Abtretung; SchKG; Organ; Recht; Beklagten; Klage; Verrechnung; Vorinstanz; Organe; Bundesgericht; Abtretungsgläubiger; Urteil; Berufung; Forderungen; Konkursitin; Verantwortlichkeitsprozess; Konkursverwaltung; Gläubigers; Kollokation; Schuld; Konkurseröffnung; Ansprüche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2266/2019Beitragsverfügung der Auffangeinrichtungügung; Forderung; Bundes; Arbeitgeber; Recht; Auffangeinrichtung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Verfügung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Verrechnung; Gemeinwesen; Quartal; Forderungen; Beitragsjahre; Betreibung; Verzugszins; Vorsorge; Verwaltung; Rechtsvorschlag; Betrag; Abtretungsvertrag; BVGer; Forderungen; Beitragsforderung; Richter
A-2726/2010Agrément professionnelQuot;; édure; édéral; être; Tribunal; Zermatt; ;autorité; énal; été; érieur; érieure; ègle; écision; érien; éronef; écurité; était; ;OFAC; érienne; ésent; écembre; ;aviation; ègles; également; ;aéronef; énale; Genève; ément; élicoptère; éliport

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2013
Bühler, SchweizerBerner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2012