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Obligationenrecht (OR)

Art. 123 OR vom 2024

Art. 123 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 123 Im Konkurse des Schuldners

1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 49 (5A_270/2010)Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4). Vorsorge; Beschwerde; Ehegatte; Ehegatten; Berufliche; Wohneigentum; Vorsorgeguthaben; Beruflichen; Scheidung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Verpfändung; Verpfändet; Pfand; Austrittsleistung; Zustimmung; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Vorbezug; Freizügigkeitsleistung; Entschädigung; Vorsorgeausgleich; Pfandgläubiger; Mitteln; Betrag; Werden; Verpfändete; Teilung; Wohneigentums; Absehbar
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Abtretung; Kollozierte; Kollozierten; SchKG; Organ; Rechtskräftig; Beklagten; Klage; Verrechnung; Vorinstanz; Organe; Bundesgericht; Abtretungsgläubiger; Urteil; Berufung; Forderungen; Aktienrechtliche; Konkursitin; Verantwortlichkeitsprozess

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2266/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Bundes; Arbeitgeber; Recht; Auffangeinrichtung; Beitragsverfügung; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Verfügung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Verrechnung; Gemeinwesen; Quartal; Forderungen; Beitragsjahre; Betreibung; Verzugszins; Tungsvertrag; Vorsorge; Verwaltung; Rechtsvorschlag; Betrag; Abtretungsvertrag; BVGer
A-2726/2010Agrément professionnel Recourant; Comme; Proc?dure; Consid; Autorit?; M?me; F?d?ral; ?tre; Tribunal; Zermatt; Droit; ;autorit?; P?nal; ?t?; Inf?rieure; Retrait; Faits; Atterri; R?gle; D?cision; A?rien; Elles; A?ronef; Licence; Priv?; Administrative; Administratif; Autre
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