ZPO Art. 122 - Liquidation der Prozesskosten

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 122 ZPO vom 2025

Art. 122 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 122 Liquidation der Prozesskosten

1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:

  • a. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
  • b. die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
  • c. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
  • d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
  • 2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.


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    Art. 122 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRZ230015Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Beklagten; Kanton; Entschädigung; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Obergericht; Verfügung; Verfahren; Dispositivziffer; Kantons; Rechtsvertreterin; Anspruch; Zahlung; Bezirksgericht; Bülach; Kammer; Hinweis; Höhe; Betrag; Rechtsmittel
    ZHLC230028Abänderung des ScheidungsurteilsBeklagten; Vater; Besuchs; Recht; Mutter; Berufung; Kindes; Besuchsrecht; Vorinstanz; Urteil; Wochen; Kontakt; Parteien; Dispositiv; Ferien; Besuche; Verfahren; Ziffer; Gericht; Parteientschädigung; Kindesvertreterin; Über; Obhut; Eltern; Kontakte; Entscheid; Familien; üglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170015Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie RechtsverweigerungsbeschwerdeFriedensrichter; Bezirk; Bezirksgericht; Friedensrichteramt; Aufsicht; Gemeinde; Uster; Obergericht; Verwaltungskommission; Beschluss; Bezirksgerichts; Gesuch; Verfahren; Obergerichts; Aufsichtsbeschwerde; Aufsichtsbehörde; Rechtspflege; Antrag; Erlass; Stundung; Zuständigkeit; Betreibung; Kantons; Behörde; Rekurs; Obergerichtspräsident; Behörden; Verfahrens; Betreibungen
    ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Person; Mietsachen; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Gesuchs; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Liegenschaft; Hauptsache; Lebens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Mietverhältnisses; Zeitpunkt; ücksichtigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 501 (4A_374/2013)Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4). Recht; Partei; Kanton; Rechtspflege; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Entscheid; Parteien; Parteientschädigung; Bundesgericht; Parteikosten; Urteil; Aufwand; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Rechtsfrage; Gesuch; Verfahrens; Fürsprecher; Schibler; Rechtsmittel; Rechtsbeistand; Honorar; Zivilprozessordnung; Bewilligung
    140 III 167 (5A_39/2014)Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch die kantonale Beschwerdeinstanz; Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zur Bemessung der Parteientschädigung der obsiegenden, im Genuss unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung prozessierenden Beschwerdeführerin (E. 2). Recht; Kindes; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzgericht; Entschädigung; Kanton; Bundes; Referentin; Parteientschädigung; Bundesgericht; Entscheid; Anwalts; Rechtsprechung; Unterbringung; Rechtspflege; Erwachsenenschutzgerichts; Urteil; Stundenansatzes; Abteilung; Verwaltungsrechtspflege; Partei; Abteilung; Obergericht; Kantons; Zivilabteilung; Entlassung; Bemessung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ingrid Jent-Sørensen, Haas, Schweizer, Oberhammer ZPO2021
    Ingrid Jent-Sørensen, Haas, Schweizer, Oberhammer ZPO2021