SchKG Art. 122 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 122 SchKG vom 2025

Art. 122 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 122 Im
allgemeinen

1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet. (1)

2 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 122 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Entscheid; Vorinstanz; Forderungen; Schuldner; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Strasse; Kanton; Betreibungen; Beschwerdeführern; Pfändungsgläubiger; Beschwerdegegner; -Strasse
ZHPS180225Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Schuldnerin; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; Gutachten; SchKG; Grundstücke; Steigerung; Verwertung; Schätzwert; Gestaltungsplan; Verfügung; Pfändung; Sachverständige; Bundesgericht; Investoren; Gläubiger; Veränderungen; Neuschätzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 490 (5A_783/2009)Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6). Pfändung; Konkurs; Verwertung; Betreibung; Liquidation; Aktien; SchKG; Über; Pfändung; Herabsetzung; Wertsteigerung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Bewertung; Pfändungs; Überpfändung; Schätzung; Gläubiger; Konkursamt; Liegenschaft; Obergericht; Umstände; Objekt; Wertsteigerungen
120 III 131Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte. Forderung; SchKG; Forderungen; Verwertung; Gläubiger; Betreibungs; Versteigerung; Konkurs; Lücke; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rekurrent; Rekurs; Gericht; Verwertungsart; Schuldbetreibung; Recht; Prozesse; Erich; Rekurrenten; Vorgehen; Urteil; Schuldbetreibungs; Forderungsüberweisung; Verfahren; ändeten