136 III 490 (5A_783/2009) | Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6). | Pfändung; Konkurs; Verwertung; Betreibung; Liquidation; Aktien; SchKG; Über; Pfändung; Herabsetzung; Wertsteigerung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Bewertung; Pfändungs; Überpfändung; Schätzung; Gläubiger; Konkursamt; Liegenschaft; Obergericht; Umstände; Objekt; Wertsteigerungen |
120 III 131 | Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte. | Forderung; SchKG; Forderungen; Verwertung; Gläubiger; Betreibungs; Versteigerung; Konkurs; Lücke; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rekurrent; Rekurs; Gericht; Verwertungsart; Schuldbetreibung; Recht; Prozesse; Erich; Rekurrenten; Vorgehen; Urteil; Schuldbetreibungs; Forderungsüberweisung; Verfahren; ändeten |