DBG Art. 122 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 122 DBG vom 2025

Art. 122 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 122 Veranlagung im ordentlichen Verfahren 1. Kapitel: Vorbereitung der Veranlagung

1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.

2 Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.

3 Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 122 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Steuerregister; Rekurrenten; Steuererklärung; Verfügung; Steuererklärungen; Rekurs; Praxis; Recht; Veranlagung; Vereins; Steuergericht; Steueramts; Pflicht; Existenz; Person; Einsprache; Steuern; Kanton

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/192, B 2017/193Entscheid Steuerrecht.Hält ein Darlehen an eine nahestehende Gesellschaft bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Drittvergleich nicht stand, stellt spätestens die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Weiter hält die Gewährung bzw. Erhöhung eines Darlehens seit Kenntnis einer finanziellen Notlage einem Drittvergleich nicht stand, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernstlich mit einer Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals gerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/192 und B 2017/193).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_505/2018). Darlehen; Darlehens; Recht; Bundes; Verwaltung; Prozent; Vertrag; Gesellschaft; Reingewinn; Vorinstanz; Bundessteuer; Rechte; Kantons; Vereinbarung; Entscheid; Kantonssteuer; Abschreibung; Leistung; IP-Rechte; Zeitpunkt; Rechnung; Eigenkapital; Gewinnausschüttung; Rückzahlung; Verfahren; Kantonssteuern; Höhe; Bilanz; Forderung
BSVD.2020.120 (AG.2021.40)Nachsteuerverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013Lizenz; Marke; Beweis; Rekurrentin; Steuerverwaltung; Lizenzgebühr; Marken; Tatsache; Leistung; Recht; Rekurs; Steuer; Leistung; Lizenzgebühren; Gesellschaft; Tatsachen; Person; Beweislast; Akten; Lizenzvertrag; Vertrag; Verfahren; Steuerrekurskommission; Aufwand; Partnerschafts; MSchG
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG, Zürich2003