Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 121

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 121 PILA from 2022

Art. 121 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 121 d. Employment contracts

1 Employment contracts are governed by the law of the state in which the employee habitually performs their work.

2 If the employee habitually performs their work in several states, the employment contract is governed by the law of the state of the establishment or, in the absence of an establishment, of the domicile or habitual residence of the employer.

3 The parties may submit the employment contract to the law of the state in which the employee has their habitual residence or in which the employer has their establishment, domicile or habitual residence.


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Art. 121 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210042Arbeitsrechtliche ForderungArbeitsvertrag; Vereinbarung; Klägers; Vorinstanz; Konzern; Berufung; Vertrag; Beklagten; Arbeitgeber; Vertrags; Arbeitgeberin; Arbeitsvertrags; Recht; Parteien; Verweis; Abschluss; -Konzern; Sinne; Verfahren; Indiz; Konzerns; Beweis; Entscheid; Darstellung; Eckpunkte; Vertragsverhandlungen; Konsens
ZHLA150025Arbeitsrechtliche ForderungKündigung; Arbeitsvertrag; Ziffer; Vorinstanz; Bonus; Parteien; Arbeitsvertrags; Berufung; Beklagten; Protokoll; Recht; Gewinn; Kündigungszeitpunkt; Freistellung; Klägers; Bonusanspruch; Sinne; Auslegung; Zeitpunkt; Anspruch; Geschäft; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Ausführungen; Arbeitnehmer; örtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110098Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Obergerichtspräsident; Gericht; Kanton; Entscheid; Klage; Bestellung; Rechtsbeistandes; Schlichtungsverfahrens; Friedensrichter; Gemeinde; Rechtsanwalt; Beurteilung; Einreichung; Anspruch; Mittellosigkeit; Einkommen; Waffengleichheit; Parteien; ändige
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; Zahlung; Mutter; Schweizer; Person; Todesfallkapitals; Anspruch; Personalvorsorgestiftung; Betrag; Leistung; Kindes; Beklagten; Klage; Franken; Kapital; Schuld; ährigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 114 (6B_1314/2016)Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). BankG; Julius; Beschwerdegegner; Daten; Recht; Verletzung; Bankkunden; Geschäft; WikiLeaks; Vorinstanz; Kunde; Kunden; Geltung; Geltungsbereich; Angestellte; Schweiz; Bankgeheimnis; Recht; Arbeit; Urteil; Banken; Anklage; E-Mail; Sinne; Kaimaninseln; Leistung; Person; Eigenschaft; Trust
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Recht; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; Anwendbarkeit; Arbeitgeberin; Beschwerdegegner; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Ausland; Parteien; Arbeitsvertrag; Klage