DBG Art. 121 - Bezugsverjährung

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 121 DBG vom 2025

Art. 121 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 121 Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 121 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160122RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Sinne; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Forderung; Rechtsprechung; Bundesgericht; Schuld; Winterthur; Rückforderung; Verwirkungsfrist; Verwaltung
SZBEK 2017 32definitive RechtsöffnungForderung; Rechtsöffnung; Steuer; Zahlungsbefehl; Veranlagung; Vi-act; Verlustschein; SchKG; Bundessteuer; Verfahren; Kanton; Forderungen; Betrag; Veranlagungsverfügung; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Zahlungsbefehle; Steuerperiode; Gesuch; Betreibung; Verlustscheine; Zahlungsaufforderung; Forderungsgr; Veranlagungsperiode; Zahlungsbefehlen; Person; Höhe; KG-act

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/4, B 2018/5Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom Steuer; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Verjährung; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Erwägung; Leistung; Grundstück; Verfahren; Kantons; Beteiligungsinhaber; Gemeindesteuern; Gewinnausschüttung; Rechtsmittel; Erwägungen; Person; Beschwerdegegner
BSDGV.2020.2 (AG.2020.378)Antrag auf Wiedererwägung (AGE vom 5. März 2013)Revision; Revisionsbegehren; Steuerrekurskommission; Verwaltungsgericht; Gesuch; Entscheid; Frist; Basel; Beweis; Rechtsmittel; Urteil; Auflage; Nichteintretensentscheid; Wiederherstellung; Gesuchs; Verwaltungsgerichts; Sachentscheid; Rekurs; Revisionsgr; Basel-Stadt; Eingabe; Kommentar; Beweismittel; Bundesgericht; Gesuchsgegnerin; Wiedererwägung; Looser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 273 (2C_1069/2017)Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 40 und 41 MWSTV 1994; Art. 49 und 50 MWSTG 1999; Art. 112 MWSTG 2009; Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt. Die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 sieht keine absolute Verjährung vor. Dies betrifft die Steuerforderungen der Eidgenossenschaft ebenso wie die Ansprüche der steuerpflichtigen Personen auf Vorsteuerabzug und beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 kennt zwar eine absolute Verjährung, zur Verjährung ist ihm aber keine übergangsrechtliche Regelung zu entnehmen. Wie schon beim Übergang BdBSt/DBG (BGE 126 II 1) trifft auch auf den Übergang MWSTV 1994/MWSTG 1999 zu, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor altrechtlichen verjähren könnten. Entsprechend besteht auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist (E. 2.2). Verjährung; Steuer; Recht; MWSTG; MWSTV; Mehrwertsteuer; Steuerforderung; Urteil; BdBSt; Steuerforderungen; Bundesgericht; Bundesgesetz; Schweigen; Verfahren; Übergang; Zeitraum; Bundessteuer; Gesetzgeber; Vorsteuer; Kanton; öffentlich-rechtlichen; SchlT; Verjährungsfrist; Hinweisen; Bundesgesetzes; Praxis; Regel; Mehrwertsteuerforderung
126 II 1Art. 128 BdBSt; Art. 120 u. 121 DBG; Veranlagungsverjährung; verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung; absolute Verjährung? Der Begriff der Einforderungshandlung kann selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft (E. 2). Das Bundesgesetz sieht im Gegensatz zum Bundesratsbeschluss die absolute Verjährung vor. Es ist jedoch in übergangsrechtlicher Hinsicht lückenhaft. Die Frist für die Verjährung altrechtlicher Steueransprüche könnte nämlich auch dann noch weiterlaufen, wenn Abgabeforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden und demnach jünger sind, bereits absolut verjährt sind. Frage offen gelassen, wie diese Lücke gefüllt werden könnte (E. 3). Steuer; Verjährung; Veranlagung; Steuer; Einforderungshandlung; Recht; Mitteilung; BdBSt; Veranlagungen; Bundessteuer; Steuerforderung; Bundesratsbeschluss; Zwischenveranlagung; Bundesgericht; Steuerverwaltung; Entscheid; Steuerforderungen; Verfahren; Mitteilungen; Lücke; Periode; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Steuerrekurskommission; Aussicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2009