Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 121

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 121 BGG vom 2024

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Art. 121 Revision, Erläuterung und Berichtigung

1. Abschnitt: Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:

  • a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
  • b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
  • c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
  • d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 121 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK-09-34definitive RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Bundes; Entscheid; Kanton; Bezirksgericht; Kantons; SchKG; Schuld; Graubünden; Bundesgericht; Verfahren; Forderung; Bezirksgerichtspräsident; Rechtsmittel; Urteil; Departement; Betreibung; Konkurs; Revision; Betriebene; Vorladung; Brief; Kantonsgericht; Bezirksgerichtspräsidenten; Verhandlung; Schuldbetreibung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2014/13Entscheid Beurteilung eines Einspracheentscheids, der hinsichtlich des anrechenbaren Mietzinses und des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einen Entscheid des Bundesgerichts vollzieht und fortführt und im Übrigen den Einspracheanträgen Rechnung getragen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2015, EL 2014/13).Entscheid vom 18. November 2015BesetzungPräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleGeschäftsnr.EL 2014/13ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, Lebens; Lebensbedarf; Einsprache; Mietzins; Verfügung; Bundes; Bundesgericht; Entscheid; Beiträge; Vater; Anspruch; Person; Sozialversicherungsanstalt; Ergänzungsleistung; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge; Bezügerin; Bundesgerichts; Personen; Gallen; Urteil; Anrechnung; Kantons; EL-Bezügerin; EL-Durchführungsstelle; Verfahren; Ergänzungsleistungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 238 (4F_7/2020)
    Regeste
    Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
    Revision; Bundes; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Entscheid; Revisionsgesuchs; Beweis; Tatsachen; Beweismittel; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Sachverhalt; Verfahren; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Kognition; Generalversammlung; Revisionsgr; Revisionsgesuchsteller; Revisionsverfahren; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Aktionär; Aktionärs; ändig
    146 IV 185 (1B_442/2019)
    Regeste
     a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
    Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-1520/2024Asylverfahren (Übriges)Revision; Gesuch; Gesuchstellende; Urteil; Beweismittel; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellenden; Eingabe; Gesuchsteller; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Verfahren; Rechtsmittel; Revisionsgr; Richter; Türkei; Wegweisung; Source; Bericht; Ermittlungsbüros; Terrorismus; Vorbringen; Gericht; Frist; Revisionsgesuch
    D-6972/2016Asyl und Wegweisungändig; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Verfügung; Recht; Beschwerdeführers; Urteil; Cousin; Lanka; Verfahren; Sachverhalt; Zuständigkeit; Behörde; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Schweiz; Asylgesuch; Beweismittel; Person; Gericht; Revision; Behandlung; Behörden; önne

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CR.2021.5Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Gericht; Entscheid; Auslieferung; Filter; Urteil; Sachen; Beschwerdekammer; StBOG; Revisionsgesuch; Entscheide; Bundesgericht; Tatsachen; Verfahren; Urteile; Verfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Berufungskammer; Justiz; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Rechtshilfe; BStGer; Gesuchstellers
    CR.2020.13Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a, 38a, 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121-129 BGG) Bundes; Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Rechtskraft; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsmittel; Justiz; StBOG; Verfahren; Konten; Rechtshilfe; Bundesamt; Schlussverfügung; Gesuchstellers; Sachen; Tatsachen; Bundesgesetz; Sachverhalt; Tribunal; Akten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand SHK2015
    - Hand, Bern2015